Volltext: Siedlungsgeschichte des Waxenbergischen Amtes Leonfelden

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Franz Brosch, 
ist. In dieser Hinsicht erscheint es angezeigt, etwas ausführlicher 
über die Neueinrichtung von 1785 zu berichten. 
Die Josefinische Grundsteuerregulierung wechselte die Be 
steuerungsgrundlage vollständig. Sie ging auf die heute gültige 
über. Von nun an sollte nur mehr die Größe und Ertragsgüte der 
Gründe, u. zw. parzellenweise beurteilt, maßgebend sein. Der 
Kaiser wollte so die Erbländer und in ihnen die einzelnen Steuer 
träger gerecht belasten, auch sollte es keinen Unterschied mehr 
geben zwischen bäuerlichem und herrschaftlichem Steuerboden. 
Die Gründe wurden zwar ausgemessen und die ermittelten 
Maßstrecken und errechneten Flächen ins Lagebuch eingetragen, 
nicht aber wurden Pläne gezeichnet. Eine Ausnahme bildeten we 
nige von Ingenieuren vermessene große Besitze. Das neue 
Steuersystem trat am 1. November 1789 in Kraft, wurde aber schon 
sechs Monate später von Kaiser Leopold II. aufgehoben. Doch ruht 
das Grundsteuerprovisorium von 1819 bis 1860 auf der Josefinischen 
Vermessung. 
Bevor jedoch die Regierung an die Detailaufnahme der einzel 
nen Grundstücke schritt, traf sie eine Einrichtung, welche für alle 
Zukunft für den Verwaltungsdienst von grundlegender Bedeutung 
wurde; es war dies die Organisierung der Steuer- oder wie sie auch 
genannt werden — der Katastralgemeinden. 
Als die Hofkanzlei bei Veröffentlichung der Grundsätze einer 
neuen allgemeinen einheitlichen Besteuerung (Hofresolution vom 
15. März 1784) die Anträge der obderennsischen Landesregierung 
verlangte und derselben den Patententwurf zur Stellungnahme 
übersandte (Hofdekret vom 9. August 1784), da hat die Landes 
regierung den Vorschlag gemacht, zur Erleichterung der Landes 
aufnahme kleinere räumliche Einheiten zu bilden und hiezu „Ge 
meinden“ nach den Numierungsabschnitten der Militär-Konskription 
(Hofresolution vom 10. März 1770) zu schaffen. Diesen Vorschlag 
hat die Steuerregulierungs-Hofkommission mit einigen Abänderun 
gen angenommen (Hofdekret vom 16. Oktober 1784 21 ). Soweit sich 
derzeit übersehen läßt, scheint also die obderennsische Landes 
regierung den Anstoß zur Einführung der Katastralgemeinden ge- 
21 ) Oberösterreichisches Landesarchiv, Normaliensammlung, Normalien der 
o.ö. Landeshauptmannschaft Hs. Nr. 4: Hofresolution vom 15. III. 1784 S. 186! 
Hofdekrete vom 9. VIII. 1784 S. 297, vom 16. X. 1784 S. 405. — Ebenda, Nor 
maliensammlung, Sammlung Krackowizer Hs. 169: Hofresolution vom 10. III. 1770. 
(Nur Auszug in: Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 
1740 bis 1780 .... zum Handbuche aller unter der Regierung Kaiser Josephs II. 
für die k. k. Erbländer ergangenen Gesetze und Verordnungen 6 [1787] S. 170 f.) 
— Hofverordnung vom 2. XI. 1784; Handbuch aller unter der Regierung des 
Kaiser Josephs des II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen und 
Gesetze 6 (1786) S. 67 ff. — Oberöst. Landesarchiv, Verzeichnis des Josephini-
	        
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