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Franz Brosch,
ist. In dieser Hinsicht erscheint es angezeigt, etwas ausführlicher
über die Neueinrichtung von 1785 zu berichten.
Die Josefinische Grundsteuerregulierung wechselte die Be
steuerungsgrundlage vollständig. Sie ging auf die heute gültige
über. Von nun an sollte nur mehr die Größe und Ertragsgüte der
Gründe, u. zw. parzellenweise beurteilt, maßgebend sein. Der
Kaiser wollte so die Erbländer und in ihnen die einzelnen Steuer
träger gerecht belasten, auch sollte es keinen Unterschied mehr
geben zwischen bäuerlichem und herrschaftlichem Steuerboden.
Die Gründe wurden zwar ausgemessen und die ermittelten
Maßstrecken und errechneten Flächen ins Lagebuch eingetragen,
nicht aber wurden Pläne gezeichnet. Eine Ausnahme bildeten we
nige von Ingenieuren vermessene große Besitze. Das neue
Steuersystem trat am 1. November 1789 in Kraft, wurde aber schon
sechs Monate später von Kaiser Leopold II. aufgehoben. Doch ruht
das Grundsteuerprovisorium von 1819 bis 1860 auf der Josefinischen
Vermessung.
Bevor jedoch die Regierung an die Detailaufnahme der einzel
nen Grundstücke schritt, traf sie eine Einrichtung, welche für alle
Zukunft für den Verwaltungsdienst von grundlegender Bedeutung
wurde; es war dies die Organisierung der Steuer- oder wie sie auch
genannt werden — der Katastralgemeinden.
Als die Hofkanzlei bei Veröffentlichung der Grundsätze einer
neuen allgemeinen einheitlichen Besteuerung (Hofresolution vom
15. März 1784) die Anträge der obderennsischen Landesregierung
verlangte und derselben den Patententwurf zur Stellungnahme
übersandte (Hofdekret vom 9. August 1784), da hat die Landes
regierung den Vorschlag gemacht, zur Erleichterung der Landes
aufnahme kleinere räumliche Einheiten zu bilden und hiezu „Ge
meinden“ nach den Numierungsabschnitten der Militär-Konskription
(Hofresolution vom 10. März 1770) zu schaffen. Diesen Vorschlag
hat die Steuerregulierungs-Hofkommission mit einigen Abänderun
gen angenommen (Hofdekret vom 16. Oktober 1784 21 ). Soweit sich
derzeit übersehen läßt, scheint also die obderennsische Landes
regierung den Anstoß zur Einführung der Katastralgemeinden ge-
21 ) Oberösterreichisches Landesarchiv, Normaliensammlung, Normalien der
o.ö. Landeshauptmannschaft Hs. Nr. 4: Hofresolution vom 15. III. 1784 S. 186!
Hofdekrete vom 9. VIII. 1784 S. 297, vom 16. X. 1784 S. 405. — Ebenda, Nor
maliensammlung, Sammlung Krackowizer Hs. 169: Hofresolution vom 10. III. 1770.
(Nur Auszug in: Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre
1740 bis 1780 .... zum Handbuche aller unter der Regierung Kaiser Josephs II.
für die k. k. Erbländer ergangenen Gesetze und Verordnungen 6 [1787] S. 170 f.)
— Hofverordnung vom 2. XI. 1784; Handbuch aller unter der Regierung des
Kaiser Josephs des II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen und
Gesetze 6 (1786) S. 67 ff. — Oberöst. Landesarchiv, Verzeichnis des Josephini-