Das Leonfeldener Urbar.
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so finden sich allenthalben Unterschiede gegenüber den Berechnun
gen desselben, die mitunter sehr erheblich sind.
In der Tabelle sollen die betreffenden Angaben zugleich als Über
sicht über die Leistungen und das Erträgnis des Rodungsgebietes
zusammengestellt werden, wobei bei den Dörfern die walzenden
Gründe und gewerblichen Anlagen — Mühlen und Hämmer — aus
geschieden und nach den rein landwirtschaftlich benutzten Grund
stücken besonders in Rechnung gestellt werden, die unregelmäßigen
Dienste von den Ödlussen usw. aber unberücksichtigt bleiben
(zusammen 2 ß 29 -$).
Von den 18 Teilsummen der Dörfer des Amtes (I A) stimmen
nur 8 mit den Angaben des Urbares restlos überein. Bei den an
deren 10 finden sich mehr oder weniger erhebliche Unterschiede.
Könnte man die von h und q noch als Rechenfehler passieren lassen,
so ist dies bei den übrigen ausgeschlossen. Die tatsächlichen Ge
samtbeträge des Urbares sind: 251 Lüsse, 25 ft 2 ß 12 Geld
dienst, 3 S 5 ß 28 iS Wachtgeld und 494 Käse. Hievon sind die
beiden ersten Posten um 7 Lüsse und 2 'S 2 ß 11 $ geringer und
die beiden letzten um 1 ß 29 und 24 Käse mehr als der Gesamt
betrag der Teilsummierungen. Von dieser differiert die Haupt
summe t des Urbares um 28 $ Gelddienst und 3 ß 22 £ Wacht
geld, wie auch vom tatsächlichen Gesamtbetrag um 2 fi 3 ß 9 4
Gelddienst und 1 ß 23 Wachtgeld; die Anzahlen der Lüsse und
Käse sind in der Hauptsumme überhaupt nicht angegeben.
Ähnliches beobachten wir bei den Burgrechten des Marktes
(I B), wo zwischen der Summierung und dem tatsächlichen Betrag
eine nicht geringfügige Differenz von IS 1 ß 6 $ besteht.
Endlich weicht die Gesamtsummierung des Amtes (I C), welche
die Gelddienste, Wachtgelder und Burgrechtsdienste umfaßt, um
3 S 3 ß 21 von dem tatsächlichen Gesamtbetrag des Amtes ab.
Alle diese Differenzen sind zu groß, als daß sie als bloße Rech
nungsfehler können bezeichnet werden. Eine Möglichkeit, sie wenig
stens teilweise zu erklären, scheint sich aus dem zweiten Teil des
Urbares zu ergeben.
Dem Urbar sind nämlich ungewöhnlicher Weise zwei Beilagen
beigegeben, summarische Auszüge aus zwei älteren „Registern“,
d. s. Urbaren, deren Zeitstellung untereinander und zum Haupturbar
durch die Bezeichnung „alt“ (A), bezw. „gar alt“ (B) unterschieden
werden. Zwar besteht keine Möglichkeit, sie genauer zu datieren;
doch muß die Tatsache hervorgehoben werden, daß das ältere Re
gister das Wachtgeld nicht kennt. Es wäre nicht ausgeschlossen,
daß dasselbe infolge der immer mehr bedrohlich werdenden Lage
an der österreichisch-böhmischen Grenze in der zweiten Hälfte des