Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

Papstes zu sichern. Mit dieser seierlichen Erklärung nehme 
ich aus Euren Länden das römische Plebiszit entgegen." — 
Letzteres leitete die Erklärung des Anschlusses an das Königreich 
Italien mit der Wendung ein: „In der Gewißheit, daß die 
italienische Regierung die Anabhängigkeit der geistlichen Autorität 
des Papstes gewährleisten wird, erklären wir" ufa).10) 
König Viktor Emanuels II. Worte nahmen im Kern die im 
Schreiben an Pius IX. zum Ausdruck gebrachte Verpstichtung für 
„die Aufrechterhaltung der Ordnung in Italien und für die Sicher¬ 
heit des päpstlichen Stuhles" feierlichst wieder auf. Dieses un¬ 
antastbare Königswort war als bindend anzusehen nicht 
bloß für den Re Galantuomo, sondern ebenso für seine Nachfolger, 
auch für den Fall, daß Italien einmal freiwillig in den Krieg treten 
und wissentlich alle daraus folgenden Komplikationen sich selbst 
heraufbeschwören sollte! 
II. 
Warum ist die Sicherstellung des Papsttums ohne Mit¬ 
wirkung der übrigen Mächte erfolgt? 
Der Papst war, durch die piemontesische Besetzung Roms 
einschließlich der Leoninischen Stadt, durch die Einverleibung des 
gesamten Kirchenstaats in das Königreich gemäß königlichem 
Dekret vom 2. Oktober 1870, staatenlos, war Antertan eines 
weltlichen Souveräns, des italienischen Staates, geworden. 
Eine Rechtsstellung, die für das Oberhaupt der katholischen 
Kirche und für seine souveräne Aktionsfreiheit überhaupt, schon 
nach dem Arteil bedeutender Staatsmänner, abgesehen von dem 
namhafter Juristen, bedenklich und unzulässig war. Es sei hier nur 
an Aussprüche von Napoleon I., Metternich, Guizot, Palmerston, 
Bismarck und anderen erinnert. 
Nicht bloß um ihre stüheren Zusagen zu erfüllen, sondern 
auch um von aller Verantwortung möglichst frei zu werden, mußte 
die italienische Regierung an die Festlegung von persönlichen 
Souveränitätsrechten, einer „Quasisouveränität", für den Papst 
gemäß seiner einzigartigen rechtlichen Stellung in irgendeiner Form 
denken, an „die Sicherung seiner geistlichen Anabhängigkeit", die 
auch als „geistliche Souveränität" im Gegensatz zur verlorenen 
weltlichen (territorialen) bezeichnet wird.11) 
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