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Gewerbeschule, Mangel an Fleiß und schwere oder wiederholte Ver
gehen gegen die bestehende Schulordnung werden durch eine an
gemessene Verlängerung der ordentlichen Lehrzeit
bis zum nächsten oder zweitnächsten Innungs-Quartale, und bczie-
^ hungsweise durch strenges Anhalten des betreffenden Lehrlings zum
fleißigen Nachholen des versäumten Unterrichtes geahndet.
§. 4. In unvorhergesehenen Fällen der Verhinderung am Be
suche der Gewerbeschule hat der Schüler sich das nächste Mal durch
eine schriftliche, von seinem Lehrherrn gefertigte und mit dessen Sie
gel versehene Bestätigung über die wahre Ursache des Versäumnisses
gehörig auszuweisen. In Fällen längerer Krankheit hat der Lehr
herr die Anzeige hierüber an den Vorstand seines Gewerbes zu er
statten. Alle übrigen, den Schüler und dessen Verhalten während
des Unterrichtes betreffenden Disciplinar-Vorschriften werden in der
später zu entwerfenden und hohen Orts vorzulegenden Schulord
nung enthalten sein.
tz. 5. Jedes dem Vereine der zur Erhaltung der Schule
beitragenden Gewerbe angehörig^ Mitglied hat ohne Unterschied,
ob sich unter seinem Arbcitspersonale Lehrlinge befinden oder nicht,
den von den vereinten Vorständen durch gleichmäßige Verkeilung
auf Grund eines genauen Voranschlages zur Deckung des Gesammt-
Kostenaufwandes bemessenen .Jahresbeitrag für die Erhaltung der
Gewerbeschule,*) unter den für andere Gremial- und Jnnungsauf-
lagen bestehenden Modalitäten an den Vorstand seines Gewerbes
zahlbar, zu leisten, wogegen ihm das Recht zusteht, seine nach § 4.
des Unterrichtsplanes und nach dem §. 1 und §. 2 dieses Statutes
zulässigen Lehrlinge in die Gewerbeschule ohne weitere Auszahlung,
vorläufig nur gegen Versorgung mit den nöthigen Schreibma
terialien, zu schicken. Bezüglich der Auflage von geeigneten Schul
büchern behält sich der vereinigte Vorstand im Einvernehmen mit
dem Herrn Direktor der Gewerbeschule das Weitere vor.
§. 6. Jene Mitglieder , welche den zeitweiligen Nichtbetrieb
ihres Gewerbes behördlich angezeigt haben, find während der Zeit
des Nichtbetriebes von der Verpflichtung eines Jahresbeitrages zur
Gcwerbschule befreit.
Die Jahresbeiträge zur Erhaltung der Gewerbeschulen
-werden mit vier Neukreuzer auf je einen Gulden der laudesfürstl.
Erwerdsteuer in öst. Währ. bemessen. (Angabe aus dem Jahresbe
richte der Wiedner Communal-Oberrealschule pro 1859.)