Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Spanien und der Handelskrieg 
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gierung strebt nicht danach, sich mit diesem Ergebnis, das auch eine andere Regierung hätte erreichen 
können, begnügen zu wollen; vielmehr will sie es nur festgestellt sehen als Beweis für die Sorgfalt, 
mit der sie bei jeder Gelegenheit die Erfüllung ihrer Pflicht im Auge gehabt hat. 
ES erscheint zweckmäßig, auch eine andere Streitfrage aufzuklären, die mit dem Versenken unserer 
Handelsschiffe durch U-Boote kriegführender Mächte zusammenhängt. Bekannt ist, daß gemäß Artikel? 
des 13. Haager Abkommens von 1907 betreffend Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines 
Seekriegs, der in gleichen Ausdrücken abgefaßt ist wie Artikel 7 des 5. Abkommens der genannten 
Konferenz betreffend Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle des Landkriegs, 
eine neutrale Macht nicht verpflichtet ist, die für Rechnung deö einen oder des andern Kriegführenden 
erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein 
Heer und eine Flotte nützlich sein kann (d. h. von allem, was absolute oder relative Bannware ist), 
zu ve» hindern. Daher hat die spanische Regierung ebensowenig wie andere neutrale Staaten sich 
mit Rücksicht auf ihre Neutralität genötigt gesehen, die Ausfuhr von als Bannware bezeichneten 
Waren zu verhindern. Diese Haltung, die auch andere neutrale Regierungen mit Rücksicht auf die 
Volkswohlfahrt eingenommen haben, befreit nicht die Personen, die sich regelmäßig oder gelegentlich 
mit der Ausfuhr von irgendwelcher Bannware befaffen, von den Folgen, die ein derartiger Handel 
entsprechend den internationalen Bestimmungen in Kapitel 2 der „Londoner Deklaration" mit sich 
bringt. Niemand wird sich wundern können, wenn diese Folgen nicht nur zur Einziehung der Waren, 
sondern auch zu der deö Schiffes führen, daS Bannware trägt, wenn die Bannware nach ihrem Wert, 
Gewicht oder Umfang mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht. Mehr befremdet es, daß die 
Mittelmächte, die den internationalen Bestimmungen eine eigene Auslegung geben, in jedem Falle 
die Zerstörung deS Schiffs vornehmen, wenn es mit Bannware beladen aufgebracht wird, eine Aus 
legung, welche die spanische Regierung nicht als rechtlich zulässig erachtet und gegen die sie in Ver 
teidigung der Interessen ihres Landes in jedem Falle reklamiert und protestiert hat. 
Es ist wichtig, nach alledem, und nachdem die öffentliche Meinung über die Zerstörung unserer Schiffe 
genügend aufgeklärt ist, sie auch davon zu überzeugen, daß viele Waren der Erklärung alS Bannware 
ohne andere Grenzen als, wie es der Wille der Kriegführenden tut, die der Zweckmäßigkeit, nicht haben 
entgehen können. Daß die spanische Regierung durch die Veröffentlichung dieser Listen in der „Gaceta" 
nicht erklärt, daß sie in jedem Falle die Erklärung als Bannware gutheißt. Daß sie sich nur darauf 
beschränkt hat, mit der Veröffentlichung die Ausfuhrhäuser auf die Gefahr hinzuweisen, der sie sich 
aussetzen, daß sie aber andererseits nach den Haager Bestimmungen auch nicht verpflichtet ist, den 
Bannwarenhandel zu Wasser und zu Lande zu verhindern. Und daß immer, sobald Schiffe unserer 
Flotte durch U-Boote Kriegführender versenkt wurden, die Regierung in Vertretung ihres Rechtes 
wegen Ersatz bei den Regierungen der Mittelmächte vorstellig geworden ist, in jedem Falle ohne 
Zeitverlust, jeweils mit einer maßvollen Zurückhaltung, die aber die erforderliche Energie bei der 
Vorbringung unseres Einspruchs nicht auSgeschloffen hat. Andere Maßnahmen, die eingeleitet sind, 
um in Zukunft die Schädigungen der Schiffahrt unserer Handelsflotte auszuschließen oder zu ver 
ringern, erfordern eine gewisse Zurückhaltung, um die Möglichkeit eines Erfolges sicherzustellen. Die 
öffentliche Meinung wird das verstehen." 
Nachträglich erklärte der Ministerpräsident Gras Romanones Pressevertretern 
gegenüber, diese Erklärung sei nur eine Darlegung der Grundsätze und Maßregeln der 
Regierung, stelle aber kein diplomatisches Schriftstück dar. 
Von den übrigen spanischen Meldungen, die sich auf den Kreuzerkrieg der Untersee 
boote beziehen, sei noch die Note des englischen Botschafters in Madrid hervorgehoben, 
in der nach Mitteilung der Madrider Presse (15.1.17) erklärt wurde, daß mit deutschen 
Geleitbriefen versehene spanische Schiffe unbehindert die englischen Häfen anlaufen dürfen, 
obwohl England angesichts eines von einer feindlichen Macht ausgestellten Geleitbrieses 
berechtigt wäre, Papiere und Ladung des Schiffes einzuziehen. Die englische Regierung 
habe aber nicht einmal die Frage erörtert, ob es angebracht sei, die Ausfuhrspanischer 
Früchte nach Deutschland zu verhindern. England verlange von den neutralen Nach 
barn Deutschlands nur die Zusicherung, daß die von ihnen eingeführten Früchte nicht in 
Feindeshand weiterverkauft würden.
	        
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