Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

290 Der Handelskrieg vom 8. Februar 1916 bis 1. Februar 1917 
Die gemachten Bemerkungen können also nur darauf beruhen, daß der Inhalt dieser Vorschriften 
Ihnen unbekannt geblieben ist. 
2. Der angezogene Artikel des schwedisch-italienischen Vertrages vom 14. Juni 1862 betrifft nur 
das Recht der Sabotage, d. h. des Seeverkehrs zwischen schwedischen Häfen. Es kann nicht zugegeben 
werden, daß solche Abmachungen in Kriegszeiten die vertragschließenden Mächte verhindern könnten, 
Ausnahmemaßregeln zu treffen, wie sie durch die Umstände erfordert werden. Die Kogrund-Rinne, 
die während des Krieges besonders für die Schiffahrt hergerichtet worden ist, und die auch nach 
dieser Herrichtung nur für Schiffe mit einem bestimmten Tiefgang zugänglich ist, liegt ganz und gar 
außerhalb des Sundes und innerhalb schwedischer Binnengewässer. Die Hindernisse, die von anderen 
Mächten der Schiffahrt auf den gewöhnlichen Wasserstraßen zwischen Nordsee und Ostsee bereitet 
worden sind, entziehen sich der Einwirkung Schwedens. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die 
Regierung des Königs durchaus bereit ist, in der gebräuchlichen Art Zweifel zu erörtern, welche 
hinsichtlich der Auslegung des schwedisch-italienischen Vertrages auftauchen könnten. 
3. Was die Schließung der Kogrund-Rinne anlangt, so ist davon bereits unter der vorher 
gegangenen Nummer gesprochen worden. Wenn die alliierten Mächte die Herrschaft über die so 
genannten gewöhnlichen Wasserstraßen ausgeübt hätten, so würde die Regierung unter entsprechenden 
Voraussetzungen nicht anders gehandelt haben, als sie gehandelt hat. Wenn die Königliche Regie 
rung, wie sie es oft getan hat und es immer zum Nutzen der Schiffahrt der alliierten Länder in 
allen schwedischen Küstengewässern tut, den Handelsschiffen jeder Nationalität den Schutz sichert, der ihnen 
in den schwedischen Küstengewäffern zusteht, dadurch, daß sie Verletzungen der schwedischen Souveränität 
verhindert, so sichert sie nur ihre Neutralität auf die Art,welche sie für dem Ziele am besten angepaßt hält. 
Die getroffenen Maßregeln könnten gegenüber den wiederholten Zusicherungen an die Regierung, 
daß das Seegebiet Schwedens aufs strengste respektiert werden solle, unnötig erscheinen; aber un 
bestreitbar ist die Regierung des Königs allein darüber zu urteilen berufen, wenn 
es sich für sie um die Wahl zwischen verschiedenen legitimen Mitteln handelt, um ihre Rechte auf 
recht zu erhalten und ihre Pflichten zu erfüllen." 
Die selbstbewußte und würdige Antwort der schwedischen Regierung, die in Schweden 
volle Zustimmung fand, war der Entente höchst unangenehm, worauf der „Temps" 
(18. IX. 16) wohl offiziös in einer Betrachtung der diplomatischen Lage folgende War 
nung an die Neutralen richtete: 
„Das Beispiel Griechenlands ist zu typisch, um den Neutralen nicht die Gefahr zu zeigen, der sie 
sich aussetzen und die aus dem Zwang der Sachlage folgt. Nicht die Alliierten sind es, die das 
griechische Unglück verschuldet haben, sondern jene Griechen, die ihrem Lande eine widernatürliche 
Politik aufzwingen wollten." Hieran anschließend fragt der „Temps", ob es auch in Schweden solche 
gefährliche Blinde gebe. Schwedens Antwort auf die Note der Alliierten habe mit ihrem bitter 
süßen Ton ein wenig bestürzt. Man könne jedoch nicht annehmen, daß Schweden die Entente habe 
beleidigen wollen; ebensowenig könne es die Absicht haben, seine guten Beziehungen zu den übrigen 
nordischen Staaten am Vorabend der Zusammenkunft von Christiania (vgl. S. 274) zu stören. Man 
dülfe deshalb annehmen, daß die Unstimmigkeit zwischen Schweden und den Alliierten vom Stock 
holmer Kabinett bald beigelegt sein werde. 
Inzwischen ging der englisch-schwedische Handelskamps weiter. Zunächst allerdings 
sah sich die Stockholmer Regierung zu Zugeständnissen genötigt. Um 7000 von den 
70000 von England beschlagnahmten Häuten frei zu bekommen und um die Zusicherung 
zu erhalten, daß die von Gotenburger Firmen auf Bestellung der schwedischen Regierung 
zur Verpflegung der ärmeren Bevölkerung eingefangenen und nun in den isländischen 
Häfen lagernden 150000 t Heringe freigegeben würden, erließ die Stockholmer Regierung 
zwei neue bedeutsame Ausfuhrverbote: eines für alle Sorten Fische und eines für sämt 
liche Lederwaren, die bisher noch mit keinem Ausfuhrverbot belegt waren. Man geht 
wohl nicht fehl, wenn man gerade hierin die „Zugeständnisse" erblickt, die „Stock 
holms Dagblad" (8. IX. 16) erwähnte, aber nicht genau bezeichnen konnte. Schweden 
wurde von England genötigt, den Export dieser Waren nach Deutschland zu sperren, 
als Bezahlung für jene Güter, die es notwendig brauchte.
	        
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