Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

288 Der Handelskrieg vom 8. Februar 1916 bis 1. Februar 1917 
Ursache seines Verweilens in dem verbotenen Gewässer angibt. Wenn diese Ursache aufhört, soll 
das Boot das verbotene Gebiet sobald wie möglich verlassen." 
Im Anschluß an dieses verschärfte Verbot gegen den Ausenhalt fremder Tauchboote 
in schwedischem Gebiet ist eine Generalorder erlassen worden, in der befohlen wird, 
unmittelbar fremde Tauchboote anzugreifen, die sich in schwedischen Gewässern 
befinden und nicht als neutrale oder Handelsfrachtboote erkannt werden. 
Eine weitere amtliche Meldung besagte, daß im Zusammenhang mit dieser neuen Be 
kanntmachung die schwedischen Marinemannschaften, insbesondere die zur Wahrung der 
Neutralität bestimmten Wachen in gewissen Küstenstrecken, verstärkt werden sollen. Eine 
weitere Bekanntmachung bestimmte ferner, daß es fremden Luftfahrzeugen bis auf 
weiteres verboten war, schwedisches Gebiet zu überfliegen, mit Ausnahme eines gewissen 
Teiles des Oeresunds. Diese Verordnungen traten sofort in Kraft. 
Und schließlich befahl ein Regierungserlaß vom 30. Juli 1916 die Anlage eines 
Minenfeldes am Südeingang des Sundes. Die Minen wurden in der Kogrund- 
rinne (zwischen der Landzunge, auf der Falsterbo liegt, und dem Bradgrund-Feuer) ge 
legt, genauer zwischen 55 Grad 26 Minuten und 55 Grad 28 Minuten nördlicher 
Breite und 12 Grad 47,8 Minuten und 12 Grad 50,5 Minuten östlicher Länge, wie 
Göteborgs „Morgenpost" schrieb, mit dem Zweck, es kriegführenden Unterseebooten un 
möglich zu machen, schwedische Fahrwasser zu benützen, um sich durch den Oeresund zu 
schleichen, dem Schleichverkehr längs der Küste ein Ende zu machen und auch den Ver 
kehr mit Banngut zwischen Dänemark und Finnland zu unterbinden. 
Die Gegenmaßnahmen der Entente waren doppelte. Am 18. August 1916 unter 
zeichnete König Georg einen Erlaß, wodurch die Ausfuhr aller Waren nach 
Schweden nur dann erlaubt wurde, wenn eine von dem Importeur zu unterzeichnende 
und von der zuständigen Abteilung der schwedischen Regierung bestätigte Garantie vor 
gelegt werden konnte, daß sowohl die eingeführten Waren wie die aus ihnen hergestellten 
Erzeugnisse aus Schweden nicht wieder ausgeführt würden. Ausgenommen waren 
Drucksachen, leere Gefässe (Kisten, Fässer u. a.), die nach Schweden zurückgesandt wurden, 
getragene Kleider und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs, sowie lebende Tiere, 
soweit sie nicht zur menschlichen Nahrung dienen. 
Während die englische Presse triumphierte und „Daily Telegraph" erklärte, Schweden 
müsse es sich gefallen lassen, zur Strafe für seine widerspenstige Haltung auf Rationen 
gesetzt zu werden, erklärte das Auswärtige Amt in Stockholm die Neuerung für ziem 
lich unbedeutend, da schon bisher die meisten Waren aus England nur gegen Lizenz- 
und Garantieversicherung geliefert worden seien. In der Tat stellte sich England mit 
der neuen Oräer ill Council vor allem auf den Boden des „Kriegshandelsgesetzes", (vgl. 
S. 286) insofern als die Einfuhr von Waren nur noch gegen Garantieverstcherung von 
seiten der schwedischen Handelskommission zugelassen wurde, während England bisher 
Erklärungen unmittelbar von den Importeuren verlangt und dadurch seine eigenen 
englischen Exporteure geschädigt hatte, die infolge der schwedischen Verbote von ihren 
schwedischen Beziehern keine derartigen Beweismittel beibringen konnten. Andererseits kam 
England dadurch, daß es das gleiche Verfahren aus alle Waren ausdehnte, allerdings 
in die Lage, allen Export nach Schweden beliebig zu regeln, also auch einzuschränken. 
Ende August 1916 hat dann die Entente ihrer wirtschaftlichen Drangsalierung Schwe 
dens einen diplomatischen Schritt folgen lassen, der sich der Form nach als Druckmittel 
erster Ordnung kennzeichnete. Denn einmal wurden die Beschwerden der Entente über 
die Art, wie Schweden seine Neutralität wahrte, in einer gemeinsamen Note nieder 
gelegt, und zum zweiten ist diese gemeinsame Note noch vor dem Abschluß der Erörterung 
in Paris veröffentlicht worden.
	        
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