Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

282 Der Handelskrieg vom 8. Februar 1916 bis 1. Februar 1917 
halb der norwegischen Schären oder überhaupt auf norwegischem SeegebieL fahren. Die norwegischen 
Behörden, die alle möglichen Maßregeln ergreifen um die Rechte und Pflichten Norwegens als 
neutraler Staat zu wahren, erfuhren auch nichts, was dieser Versicherung widersprechen könnte. 
Die Regierung fand jedoch, daß sie die Frage neuer Bestimmungen zur Einschränkung deS Zu 
trittes der U-Boote zu norwegischem Seegebiet zur Erörterung aufnehmen müsse. Kein neutrales 
Schiff kann unter irgendwelchen Umständen versenkt werden, wenn eS andere Waren als Bannwaren 
transportiert. Bei der Entscheidung, was als Bannware anzusehen ist, hat die norwegische Regierung 
verschiedentlich den Kriegführenden gegenüber die Bestimmungen der „Londoner Deklaration" als Aus 
druck des geltenden Völkerrechts hervorgehoben und hat auch nicht die ausgedehnten Bestimmungen 
anerkannt, wonach so gut wie alle internationalen Warentransporte von den kriegführenden Ländern 
alS Transport von Konterbande angesehen werden." 
Der deutsche Gesandte in Christiania Dr. Michahelles, der frühere Gesandte in Sofia, 
der am 27. März 1916 als Nachfolger des Ende Februar 1916 abberufenen deutschen 
Gesandten Grafen von Oberndorff dem König fein Beglaubigungsschreiben überreicht 
hatte, veröffentlichte als Antwort auf diese Erklärung der norwegischen Regierung am 
17. Oktober 1916 in den norwegischen Zeitungen eine amtliche Note mit folgendem 
wesentlichen Inhalt: 
Zunächst wird hervorgehoben, daß eS unrichtig fei, daß sich die deutschen Seestreitkräfte die Ver 
senkung Bannware führender Schiffe zur Regel machten. Vielmehr werde die Aufbringung in allen 
Fällen, in denen sie möglich sei, durchgeführt und eine gewisse Anzahl neutraler Schiffe sei in 
dieser Weise in deutschen Ostsee- und Nordseehäfen eingebracht worden. Daß andererseits deutsche 
U-Boote in fernliegenden Kriegsgebieten sich häufiger gezwungen sehen, Schiffe mit Bannware zu 
versenken, als dies bei den englischen Seestreitkräften der Fall sei, sei eine einfache Folge der all 
gemeinen Seekriegslage. Trotzdem hätten englische und russische Torpedoboote das Recht, Prisen zu 
versenken, in der Ostsee in großem Umfange benutzt, obwohl die Einbringung in russische Häsen dort 
weniger gefährlich sein würde als die Einbringung vom norwegischen Eismeer her zu deutschen Häfen. 
Was die Rettung der Besatzungen beträfe, so hätten die deutschen Kommandanten trotz ihrer eigenen 
gefährlichen Stellung sich große Mühe gegeben, um die norwegischen Mannschaften so nahe wie möglich 
ans Land zu bringen. Selbstverständlich müßten die deutschen Bannwarelisten zugrunde gelegt 
werden. Die Antwort betont schließlich, daß nicht Deutschland, sondern England mit der Erweiterung 
der Bannwarelisten den Anfang gemacht habe. Die Behauptung in norwegischen Zeitungen, die englische 
sogenannte Blockade sei nur die Antwort auf den deutschen Unterseebootskrieg, sei unrichtig. Die 
deutschen Unterseeboote hätten stets in Uebereinstimmung mit ihren Anweisungen die norwegische 
Flagge und die norwegischen HoheitSrechte geachtet. 
Am 13. Oktober 1916 hatte unterdessen eine norwegische Verordnung über den Ver 
kehr von Unterseebooten in den norwegischen Gewässern folgendes bestimmt: 
„U-Boote, für den Kriegsgebrauch ausgerüstet und einer kriegführenden Macht angehörend, dürfen 
sich im norwegischen Fahrwasser nicht bewegen oder aufhalten. Wird dieses Verbot übertreten, so 
laufen sie Gefahr, mit Waffengewalt angegriffen zu werden. DaS Verbot hindert nicht, daß ein 
U-Boot wegen schweren Wetters oder Havarie norwegisches Gebiet aussucht, um Menschenleben zu 
retten. Das Fahrzeug soll dann innerhalb des Gebietes in Oberwafferstellung gehalten werden und 
die Nationalflagge und daS internationale Signal für die Veranlassung seiner Anwesenheit gehißt 
haben. Das Fahrzeug soll daS Gebiet verlassen, sobald der Grund, der seine Anwesenheit veranlaßt 
hat, fortfällt. Andere U-Boote als die genannten dürfen in norwegisches Gebiet auch nicht einfahren, 
außer bei hellem Tag bei sichtigem Wetter in Oberwasserstellung und mit gehißter Nationalflagge. 
Ein fremdes U-Boot, das im norwegischen Fahrwaffer sich bewegt, muß wegen der Schwierigkeiten, 
zwischen den verschiedenen Arten von U-Booten zu unterscheiden, selbst die Gefahr auf sich nehmen 
für jeden Schaden oder für Vernichtung, die die Verwechslung verursacht. Die Verordnung tritt am 
20. Oktober 1916 in Kraft." 
Um den Eindruck dieser Verordnung, die allgemein großes Aussehen erregte, etwas ab 
zuschwächen, sprach sich die norwegische Regierung in ihrer am 18. Oktober veröffentlichten 
Antwort auf die Denkschrift der Entente vom 23. August 1916, in der die Neutralen auf 
gefordert wurden den Unterseebooten jeden Schutz zu versagen, einerseits das Recht zu.
	        
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