Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Die neutralen Nordstaaten und der britische Handelskrieg 273 
daß auf Schiffe, die mit Gütern für Deutschland nach den Niederlanden fahren, oder 
die bestimmt sind, aus ihrer weiteren Reise einen deutschen Hasen anzulaufen, die neuen 
Bestimmungen nicht angewandt werden können, da die Küste Deutschlands oder des durch 
Deutschland besetzten Gebietes nicht im Sinne des Londoner Seerechts blockiert ist. 
Im zweiten Orangebuch wird unter anderem die Haltung der kriegführenden See- 
mächte gegenüber dem neutralen Handel und der Schiffahrt seit der Aufhebung der 
„Londoner Deklaration" (vgl. S. 259), die der holländischen Regierung am 7. Juli 1916 
mitgeteilt worden war, behandelt. Die niederländische Regierung erhob zunächst gegen 
den von England eingenommenen Standpunkt Bedenken und behielt sich das Recht vor, 
Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Darauf folgte ein nochmaliger Notenwechsel 
zwischen der englischen und der holländischen Regierung. Auf eine weitere Note der 
französischen Regierung vom 7. Juli 1916 wurde eine Antwort für überflüssig gehalten. 
Dagegen hat die holländische Regierung gegen die Aenderung der deutschen Prisenordnung 
vom 22. Juli 1916 (vgl. S. 260), die eine Folge der Haltung der Alliierten gegenüber 
der „Londoner Deklaration" war, Bedenken erhoben. 
Auf die an alle neutralen Staaten gerichtete Ententenote, nach der Tauchboote, 
gleichviel ob bewaffnet oder nicht, als Kriegsschiffe anzusehen seien und deshalb von den 
Neutralen nicht in ihren Gewässern geduldet werden dürften (vgl. S. 261), antwortete 
Jonkheer London den Regierungen in London und Paris, Holland gewähre den un- 
bewaffneten oder Handelstauchbooten uneingeschränkte, den Kriegstauchbooten aber eine 
24stündige Gastfreundschaft, wie jedem andern Kriegsschiff. 
Die drei skandinavischen Reiche 
Nach den amtlichen Meldungen und ergänzenden Mitteilungen 
9. bis 11. März 1916. 
Am 3. März 1916 lud König Christian X. von Dänemark die Ministerpräsidenten und Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten von Schweden und Norwegen auf den 9. März zu einer Zusammen 
kunft nach Kopenhagen ein, um mit dem dänischen Ministerprästdenten Zahle und dem Minister 
des Aeußern Scavenius die Fragen zu erörtern, die die Erfahrungen des Krieges als von gemein 
samem Interesse für die drei nordischen Reiche erwiesen haben. 
„Die Verhandlungen in Kopenhagen, die dann vom 9. bis 11. März stattfanden, wurden" nach dem 
offiziellen Bericht „mit einer allgemeinen Erörterung der Fragen eingeleitet, die im Laufe des Krieges 
und besonders nach der Zusammenkunft in Malmö im Dezember 1914 (vgl. V, S. 299 f.) den 
nordischen Regierungen vorgelegen hatten. In dieser Verbindung wurden verschiedene Fragen von 
größerer Bedeutung, die im verflossenen Zeitraum hervorgetreten waren, eingehender erörtert. In 
mehreren besonderen Fragen von praktischer Bedeutung wurde Einigkeit erzielt, teils hinsichtlich der 
Fortsetzung der schon getroffenen gemeinsamen Maßregeln, teils für neue Maßregeln im Jntereffe 
der drei Länder. Die Verhandlungen, die das gute Verhältnis zwischen den drei Ländern festigten, 
gaben dem Wunsche nach Aufrechterhaltung einer loyalen und unparteiischen Neutralität von neuem 
Ausdruck. Von allen Seiten wurde der Wunsch ausgesprochen, daß daS bisher geübte Zusammen 
wirken auch fernerhin fortgesetzt werden möge und daß zu seiner Förderung Zusammenkünfte von 
Mitgliedern oder Vertretern der Regierungen stattfinden mögen, wenn die Verhältniffe es erheischen." 
26. Juli 1916. 
Das dänische Ministerium des Aeußern teilte mit: „Im Hinblick auf die englische Order in Council 
vom 7. Juli 1916, in der die „Londoner Erklärung" endgültig aufgehoben wird und gewiffe Seerechts 
regeln festgesetzt werden, haben die dänische, die norwegische und die schwedische Regierung, welche 
diese Regeln in mehreren wesentlichen Beziehungen als mit den völkerrechtlichen Grundsätzen nicht 
übereinstimmend betrachten, durch ihre Vertreter in London bei der englischen Regierung sich vor 
behalten, die Vorstellungen und Vorbehalte geltend zu machen, zu welchen die Anwendung der 
erwähnten Regeln Anlaß geben könnte. Ein entsprechender Schritt wurde bei der französischen Re 
gierung wegen ihres Erlasses vom 7. Juli 1916 betreffend die Aufhebung der Londoner Erklärung getan." 
Völkerkrieg. XVIII. 18
	        
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