Volltext: Der Völkerkrieg Band 12 (12 / 1918)

Der britische Handelskrieg 
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hervorhob, „einmal die Gelegenheit, jeden Wucherpreis für ihre Kohlen zu fordern, 
sodann aber die Möglichkeit, die Lieferung von Kohle zu verweigern, wenn die Befehls 
haber der Schiffe sich den völkerrechtlichen Anmaßungen Englands widersetzten." 
Und endlich entschloß man sich in London, die Maske ganz fallen zu lassen, und die 
Erklärung über die Annahme der „Londoner Deklaration" zurückzunehmen. Im Ein 
klänge mit den Mitteilungen, die der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt und 
Blockademinister Sir Robert Cecil am 29. Juni 1916 im Unterhause über die Besprechungen 
zwischen den Entente-Regierungen über die Aufhebung der Anerkennung der 
„Londoner Deklaration" machte, veröffentlichte die amtliche „London Gazette" 
(8. VII. 16) einen vom 7. Juli 1916 datierten Regierungserlaß, in dem es heißt: „Da 
die aufeinanderfolgenden Kabinettsorders, betreffend die Seeblockade, vielleicht Anlaß zu 
einem Zweifel bezüglich der Absicht Englands und seiner Verbündeten, genau im Ein 
klänge mit dem Völkerrecht zu verfahren, geben könnten, verfügte der König, daß die 
Kabinettsorder, betreffend die „Londoner Deklaration", und alle diese Order abändernden 
Orders zurückgezogen seien. Die folgenden Vorschriften seien zu beobachten: 
a) Die Voraussetzung, daß eine Bannware für den Feind bestimmt ist, soll — bis das Gegenteil 
bewiesen ist — als bestehend angenommen werden, wenn die Waren an eine feindliche Behörde 
adressiert und für sie bestimmt sind, oder an beziehungsweise für den Agenten eines feindlichen 
Staates oder an beziehungsweise für eine Person in einem Gebiet, daS dem Feinde gehört oder 
von ihm besetzt ist, oder an beziehungsweise für eine Person, die während der gegenwärtigen Feind 
seligkeiten Banngut einer feindlichen Behörde und den Agenten eines feindlichen Staates oder an 
beziehungsweise für eine Person in einem Gebiet, das dem Feinde gehört oder von ihm besetzt ist, 
übermittelt hat, oder wenn die Waren „auf Bestellung" adressiert sind, oder wenn die Schifsspapiere 
nicht zeigen, wer der wirkliche Empfänger der Waren ist. 
b) Der Grundsatz von der fortgesetzten Reise oder der endgültigen Bestimmung soll anwendbar 
sein sowohl auf Banngut wie auf die Blockade. 
o) Ein neutrales Schiff, das Banngut führt und deffen Papiere eine Bestimmung für einen neu 
tralen Hafen anzeigen, daS aber trotz der in den Papieren angezeigten Bestimmung nach einem 
feindlichen Hafen fährt, soll der Beschlagnahme und Prisenerkläruug unterliegen, wenn eS vor dem 
Ende seiner Reise angetroffen wird. 
ä) Ein Fahrzeug, das Banngut führt, soll der Beschlagnahme und Prisenerklärung unterliegen, 
falls daS Banngut dem Werte, dem Gewicht, dem Umfang oder Fracht nach mehr als die Hälfte 
der Ladung ausmacht. 
Jedes Verfahren, das in irgend einem Prisengericht vor dem Erlaß dieser Verordnung begonnen 
worden ist, kann, falls es das Gericht für gerechtfertigt hält, unter den Vorschriften der Orders, 
die hierdurch zurückgezogen werden, verhandelt und entschieden werden." 
Bei der Uebersendung der neuen Order in Council über die Seekriegführung an die 
Vertreter der neutralen Staaten in London fügte Staatssekretär Grey die folgende 
Denkschrift bei, in der die Gründe für die neue Order dargelegt sind: 
„Bei Beginn des Krieges glaubten die alliierten Regierungen in ihrem Bemühen, ihr Verhalten 
nach den Grundsätzen deS Völkerrechtes einzurichten, daß sie in der „Londoner Deklaration" eine ge 
eignete Zusammenfaffung der Grundsätze und Bestimmungen finden würden. Sie einigten sich auf 
den Beschluß, die Vorschriften der Deklaration anzunehmen, nicht, weil sie an und für sich für sie 
gesetzliche Kraft besäßen, sondern weil sie in ihren Hauptlinien eine Festsetzung der Rechte und 
Pflichten der Kriegführenden darzustellen schienen, die auf die Erfahrungen der Seekriege gegründet 
waren. Da aber der gegenwärtige Kampf einen Umfang und Charakter über alle früheren Begriffe hinaus 
annahm, wurde es klar, daß der zur Friedenszeit in London gemachte Versuch, nicht nur die Grund 
sätze des Völkerrechts, sondern selbst die Formen festzusetzen, unter denen sie angewendet werden 
sollten, nicht ein völlig befriedigendes Ergebnis gehabt hat. Es ist eine Tatsache, daß diese Be 
stimmungen, während sie nicht in jeder Hinsicht eine Besserung der den Neutralen gewährten Sicher 
heit bedeuten, den Kriegführenden bei der Ausübung der ihnen zugestandenen Rechte nicht die wirk 
samsten Mittel zubilligen. Im Fortgang der Ereignisse brachten die deutschen Mächte alle ihre
	        
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