Volltext: Der Völkerkrieg Band 13 (13 / 1918)

Von der Reichsregierung 
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Grundsätze Anwendung; die Beschaffungsstellen find angewiesen, die einschlägigen Industrie- und 
Handelszweige der einzelnen Bundesstaaten gleichmäßig zu berücksichtigen. Für Gegenstände der ge 
dachten Art, die über den Bedarf des Krieges hinausgehen oder erst für die Zeit nach dem Kriege 
bestimmt sind, sowie für alle sonstigen HeereSbedürfnisse kann sich die deutsche Geschäftswelt beim 
türkischen Kriegsministerium um Lieferungen unmittelbar bewerben. Hinsichtlich Bulgariens be 
standen zwischen dem preußischen und bulgarischen Kriegsministerium gleichwertige Abmachungen. 
Maßnahmen gegen die Angehörigen feindlicher Staaten und ihren Besitz 
1. August 1916. 
Nachdem die Tatsache einer in großem Umfang vorgenommenen rücksichtslosen Liquidation der 
deutschen Firmen und deS deutschen Privateigentums im britischen Reiche zweifelsfrei festgestellt war 
(bis Mitte August 1916 war über mehr als 300 deutsche Firmen die Liquidation verhängt worden), 
erachtete die deutsche Regierung Vergeltungsmaßnahmen für unerläßlich. Demgemäß hat der 
Bundesrat in der auf Grund deS § 3 deS sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekannt 
machung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 
1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 871), die entsprechende Gegenmaßnahme ergriffen, und in gleicher Weise 
wurde auch in Belgien gegen britische Unternehmungen und britischen Besitz vorgegangen. 
Die Verordnung vom 31. Juli 1916 schließt sich im allgemeinen dem britischen Gesetze vom 27. Ja 
nuar 1916 an, daS als „Abänderungsgesetz, betreffend den Handel mit dem Feind 1916" die Auf 
lösung aller Unternehmungen mit überwiegend deutscher Beteiligung oder mit deutscher Leitung und 
die Enteignung alles sonstigen den Engländern begehrenswert erscheinenden deutschen Besitzes vorsah. 
Während jedoch daS britische Gesetz die Regierung grundsätzlich verpflichtete, die Liquidierung feind 
licher Unternehmungen anzuordnen, wurde in der BundeSratsverordnung die Entscheidung darüber, 
ob ein britisches Unternehmen zu liquidieren ist, dem Reichskanzler anheimgestellt. 
24. August. 
Der Bundesrat erließ zu den Vorschriften über die zwangsweise Verwaltung und die 
staatliche Aufsicht über ausländische Unternehmungen (vgl. III, S. 18) eine Ergänzung, 
die ähnlich wie es bereits durch die Verordnung betreffend die Liquidation britischer Unternehmungen 
in Deutschland vom 31. Juli 1916 geschehen war, verhindern will, daß die Durchführung der öffent 
lichen Interessen durch die von den einzelnen Gläubigern veranlaßten gerichtlichen Schritte (Zwangs 
vollstreckung, Arrest, einstweilige Verfügungen oder KonkurSanträge) beeinträchtigt werde. 
7. September. 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" stellte entgegen den Nachrichten italienischer Blätter fest, 
daß eine Internierung von Italienern in Deutschland weder erfolgt noch beabsichtigt sei. 
24. November 1916. 
Im Hinblick auf verschiedene, zum Teil schon vor längerer Zeit von der italienischen Regierung 
erlaffene Ausnahmebestimmungen über die Behandlung deutscher Privatrechte in Italien, sah sich 
die deutsche Regierung genötigt, nunmehr auch ihrerseits Maßnahmen wegen der italienischen 
Privatrechte in Deutschland zu treffen. Zu diesem Zwecke sind durch eine Bekanntmachung 
des Reichskanzlers die früheren, gegen andere feindliche Staaten angeordneten Vergeltungsmaß 
nahmen (vgl.III, S.18 und XII, S. 8) insoweit auf Italien ausgedehnt worden, als sie den ita 
lienischen Bestimmungen gegen Deutschland entsprechen. In enger Anlehnung an die italienischen Ver 
ordnungen vom 2. Mai 1916 über die Beschränkung der Einlösung von Wertpapieren, Wechseln und 
Schecks (vgl. XV, S. 245), die italienische Verordnung vom Jahre 1916 über die Unwirksamkeit von 
Veräußerungen deutschen Eigentums in Italien (vgl. XV, S. 248), sowie endlich an die beiden italienischen 
Verordnungen vom 8. August 1916 über daS Handelsverbot und die Behandlung feindlicher Unter 
nehmungen (vgl. S. XIX, S. 300), bestimmt die Bekanntmachung des Reichskanzlers folgendes: Es wird 
verboten, Zahlungen nach Italien zu leisten, die alS Handelsgeschäfte anzusehen sind oder zur Erhaltung 
von Handelsgeschäften, zur Einlösung von Wechseln und Schecks sowie auf StaatSschuldverschreibungeu 
erfolgen. Ferner werden Veräußerungen, Abtretungen und Belastungen des in Deutschland befindlichen 
Vermögens von Italienern untersagt, soweit die Eigentümer sich nicht im Inland aufhalten. Schließlich 
wird die Zwangsverwaltung der in Deutschland befindlichen italienischen Unternehmungen für zu 
lässig erklärt. Bei allen Verboten ist die Bewilligung von Ausnahmen vorgesehen. Die Durchführung 
der Maßnahmen wird sich in ihrem Umfang nach dem italienischen Vorgehen richten.
	        
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