Volltext: Der Völkerkrieg Band 13 (13 / 1918)

Von der Regierung 
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(770 Türken, meistens Armenier, wovon 645 männlichen und 225 weiblichen Geschlechts, und 110 
Bulgaren, wovon 78 männlichen und 32 weiblichen Geschlechts) seien nicht interniert worden, weil 
die in der Türkei und Bulgarien sich aufhaltenden Italiener nicht interniert wurden. Unter dem 
31. August macht der „Corriere della Sera" dann nähere Zahlenangaben aus offizieller Quelle, nach 
welchen sich am 15. August in Italien 4180 Reichsdeutsche aufhielten, wovon 1634 männlichen und 
2546 weiblichen Geschlechts. Von den 1634 Deutschen männlichen Geschlechts hatten 771 ein Alter 
zwischen 18 und 50 Jahren, 468 waren unter 18 Jahren und 377 über 50 Jahre. Die Polizei 
behörden wurden mit der Untersuchung der Verhältniffe dieser sämtlichen Reichsangehörigen beauftragt, 
worauf sich ergab, daß 900 unter Umständen zu internieren wären. Diese würden eventuell nach 
Sardinien gesandt werden, wo sich schon die internierten 839 Oesterreicher und Ungarn befinden. 
Bald darauf ist in deutschen Zeitungen offiziös mitgeteilt worden, daß eine Internierung der 
Italiener in Deutschland nicht beabstchtigt sei. Für Italien wurde dasselbe gemeldet. 
1. September 1916. 
Der Stellvertreter des Königs von Italien erließ auf Vorschlag Bosellis, des Ministers der „Jtalia 
Jrredenta" folgende Verfügung über österreichisch-ungarisches Gebiet und Eigentum: 
„Die gänzlichen oder teilweisen Veränderungen, zeitlichen oder dauernden Uebertragungen von Be 
sitztümern und Rechten, die sich auf öffentliches Eigentum oder auf Erbgut deS Staats beziehen, in 
den Provinzen, Gemeinden und anderen öffentlichen Einrichtungen; die Uebertragungen und Fort 
schleppungen von Museen, Galerien, Bibliotheken, Archiven und insbesondere von beweglichen Gegen 
ständen künstlerischen, wissenschaftlichen, historischen oder administrativen Wertes, die von den Behörden 
deS Feindes während des Krieges begangen werden, sind nach jeder rechtlichen Wirksamkeit für nichtig 
erklärt, sowohl in den schon vom königlichen Heer und der königlichen Marine besetzten Gebieten, als 
auch in den anderen Gebieten, die Italien zurückfordert. Ebenso für rechtlich nichtig erklärt werden die 
Konfiskationen beweglichen oder unbeweglichen Besitzes durch den Feind, die auS politischen Gründen 
gegen Personen italienischer Nation befohlen werden." 
Ende September 1916. 
„Die italienische Regierung gab," nach einem Bericht deS „Schwäbischen Merkur" (4. X. 16), „trotz der 
am 27. August 1916 erfolgten Kriegserklärung an Deutschland, mit der die letzte Schranke für ein 
Vorgehen gegen deutsche Firmen gefallen war, gleichwohl die Erklärung ab, daß sie sich, abgesehen von 
ganz besonderen Fällen, im Sinne deS Dekrets vom 8. August 1916 auf Zwangskontrolle und die 
notwendig werdenden Beschlagnahmen beschränken werde, daß aber keinerlei Auflösungen beabsichtigt 
seien, die etwa dem Gedanken der Beseitigung lebensfähiger Konkurrenzfirmen entsprängen. Hierin 
hat also die italienische Regierung sich vorteilhaft von dem Vorgehen in Frankreich und England 
unterscheiden wollen und sie hielt zunächst ihr Wort in diesem Punkt. Ein genaues Verzeichnis 
der vom 8. August bis 20. September unter Zwangskontrolle gestellten feindlichen Firmen in Italien 
ergibt, daß die Präfekten die Zwangskontrolle für 112 Firmen eingeführt haben. Obwohl die amt 
lichen Verlautbarungen keinerlei Mitteilungen darüber enthalten, welcher Nationalität die Firmen oder 
ihre Inhaber angehören, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß es sich bei mehr als 4 /s dieser 
Firmen um reichsdeutsche Unternehmungen handelt. Es befinden sich darunter Unternehmungen aller 
Art, von den deutschen Privatbanken, wie Rast, Kolb u. Schuhmacher und Pizzi, vormals Noerrenberg 
in Rom oder Wedekind in Palermo zu einer ganzen Reihe großer Hotels, von den italienischen Nieder 
lassungen bekannter Firmen, wie Arthur Krupp, Ohrenstein u. Koppel, Gebr. Franck, Poldihütte usw. 
bis zu den mittleren und kleineren Firmen und Ladengeschäften der verschiedensten Handelszweige, die 
im Laufe der letzten Jahrzente in Italien entstanden und trotz des Ausbruchs des Weltkriegs und des 
Eintritts Italiens in diesen Krieg unverändert in ihrer alten Form weiter tätig waren." 
Das Vorgehen gegen die Sitze der österreichisch-ungarischen 
und deutschen Botschaften in Rom 
25. August 1916. 
Die italienische Regierung erließ folgendes Dekret: „1. Angesichts deS italienischen Charakters 
des Palazzo Venezia in Rom, der als historisches Gebäude unzertrennlich mit Venedig verbunden 
ist; 2. angesichts der unzähligen und grausamen Verletzungendes Völkerrechts, die das Kaiserreich 
Oesterreich-Ungarn im gegenwärtigen Kriege begeht und angesichts der angerichteten Verwüstungen an 
Gebäuden und Monumenten in Venedig ohne jeden militärischen Zweck, 3. als italienische Rück-
	        
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