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ausser der tarifmässigen Entlohnung vergütet werden, sobald
sie die im Tarife . vorgesehene normale Frist überschreitet; bei
allen mit einem Sterne (*) bezeichneten Orten ist ein Aufent¬
halt von einer Stunde, bei denjenigen mit zwei Sternen '(**)
bezeichneten Orten ein solcher von einer Viertelstunde vorge¬
sehen und tritt die separate Wartezeit-Vergütung erst mit Ablauf
dieser betreffenden Frist ein. Bei den mit keinem Sterne be¬
zeichneten Orten ist jede Wartezeit nach folgendem Satze zu
vergüten. Bei Zweispännern ist die nach obigen zu entlohnende
Wartezeit per Viertelstunde mit BO kr., bei Einspännern mit
20 kr. zu vergüten; jede begonnene Viertelstunde ist als voll
zu entlohnen.
4. Nachttaxe.
Für Fahrten, welche ganz oder zum grösseren Theil in die
Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 6 Uhr Früh (bei den Bahn¬
höfen von 10 Uhr Abends bis 0 Uhr Früh) fallen, ist ein
Zuschlag in der Höhe des dritten Theiles der Tagestaxe zu ent¬
richten.
5. Gepäcksvergütung.
Für kleineres Gepäck unter 15 Kilo ist keine Gebühr, für
jedes Stück über 15 Kilo sind 10 kr. als\Gebühr zu entrichten.
6.
Der Wagenführer ist nicht berechtigt, in einem einspännigen
Wagen mehr als drei und in einem zweispännigen Wagen mehr
als fünf erwachsene Personen zu befördern; hiebei wird ein Kind
unter zehn Jahren nicht gerechnet und werden zwei Kinder
unter zehn Jahren als eine Person gezählt. Kinder über zehn
Jahren werden Erwachsenen gleich gerechnet.
7.
Die Abtretung des Fuhrwerkes seitens des Miethers an
dritte Personen ohne ausdrückliche Zustimmung des Wagen¬
führers ist nicht gestattet.
8. Trinkgeld etc.
Ausser der im Tarife angeführten jeweiligen Taxe sammt
eventuellen auf Grund der Bestimmungen desselben zu ent¬
richtenden Zuschlaggebühren sind keinerlei weitere, welchen
Kamen immer habende Abgaben (Trinkgeld, Mauth, Vorspann¬
gebühr etc.) vom Fahrgaste zu fordern.
9.
Jeder Kutscher ist verpflichtet, den Tarif bei sich zu führen,
an allgemein sichtbarer Stelle im Wagen aufzulegen und weiters
bei Zeitfahrten dem Fahrgaste bei dem Einsteigen die Uhr vor¬
zuweisen. Dem Kutscher wird ein anständiges und höfliches
Benehmen gegenüber den Fahrgästen zur Pflicht gemacht.
10.
Etwaige Beschwerden sind bei der Stadtgemeinde-Vorstehung
Gmunden anzubringen.