Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

V. 
Die Versorgung der Kriegshinterbliebenen. 
Ich habe oben diargelegt, wie bestimmend für das Schick 
sal der Familie des: Invaliden, für die körperlichen und geistigen 
Entwicklungskrankheiten seiner Kinder die Höhe der Invaliden 
rente ist. Das gilt natürlich ebenso von der Höhe der Hinter 
bliebenenrente für die Familien der Kriegsgefallenen und Ver 
storbenen. Auch was ich oben über die Unzulänglichkeit !der 
geltenden Invalidenversorgungsvorschriften gesagt und über die 
allgemeine Anerkennung dieser Unzulänglichkeit, gilt ebenso von 
den Witwen- und Waisenrenten. 
Nach Gesetz vom 27. April 1887 und dessen Aenderung durch Gesetz 
vom 19. März 1907 erhält die Witwe eines Chargenlosen, der gefallen, 
seinen Wunden oder den Kriegsstrapazen erlegen ist, 108 K jährlich; die 
eines Feldwebels 270 bis 360 K jährlich; ist die Witwe gänzlich erwerbs 
unfähig, so erhält sie einen Zuschuß von 96 K jährlich. Eine Waise er 
hält 48 K, eine Vollwaise 72 K jährlich. Witwenpension und Erziehungs 
beiträge zusammen dürfen 540 K jährlich nicht überschreiten. Die Witwe 
erhält bei der Wiederverheiratung eine Abfertigung in der Höhe der 
jährlichen Pension; die Erziehungsbeiträge werden Knaben bis zum zu 
rückgelegten 16., Mädchen bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahr aus 
bezahlt. 
Mit Rücksicht darauf, daß diese Pensionen ganz unzureichend sind, 
wurde durch kaiserl. Verordnung vom 12. Juni 1915 und die zu ihrer 
Ausführung bestimmten Ministerialerlasse verfügt, daß vorläufig, bis zur 
definitiven gesetzlichen Regelung, den Familien der Gefallenen die Unter 
haltsbeiträge, die sie als Angehörige von Mobilisierten erhalten, weiter 
fortzuzahlen sind, oder jener Teil des Unterhaltsbeitrages, um welchen 
der letztere die Summe der zugesprochenen Versorgungsgebühren über 
steigt. Rezogen die Angehörigen mangels der gesetzlichen Voraussetzungen 
keinen Unterhaltsbeitrag, so kann staatliche Unterstützung neben der 
Pension gewährt werden. 
In Wien beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Frau, beziehungs 
weise Witwe, derzeit jährlich 602 25 K, für jedes Kind 48U80 K. An 
staatlicher Unterstützung kann die Witwe (neben der Pension) jährlich 
120 K, jedes Kind 12 K erhalten. (Siehe „Nachtrag“ S. 167 u. ff) 
Das deutsche Gesetz gibt den Hinterbliebenen eines Ghargenlosen 
ein Witwengeld von 300 M, jeder Waise ein Waisengeld von 60 M jähr 
lich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Witwe eines im Kriege 
gebliebenen, infolge von Kriegsverwundung oder Kriegsdienstbeschädi 
gung verstorbenen Ghargenlosen erhält 400 M, jede Waise je 168 M 
Waisengeld; Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu 
sammen mehr betragen als die Vollrente des Verstorbenen betragen hätte. 
Die Militärversicherung der Schweiz gibt der Witwe 40 % des 
Jahresarbeitsverdienstes, der ehelichen und unehelichen vaterlosen Waise 
15%, der Vollwaise 25% bis zum vollendeten 18. Lebensjahre; die 
Renten dürfen zusammen nicht mehr als 65 % des Jahresarbeitsverdien 
stes des Verstorbenen betragen. 
Hinzugefügt seien hier noch einige Daten über die Höhe der Wit 
wen- und Waisenrenten in der Arbeiter Unfall-Versicherung:
	        
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