Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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langt eine Kenntnis der Berufstätigkeit der verschiedensten Ar 
beiter, über die kaum ein Arzt verfügt. Deshalb ist bei der Begut 
achtung — soll sie gerecht durchgeführt werden — die Mitwirkung 
von im Wirtschaftsleben stehenden Personen, 
unter Umständen von Berufs genossen des zu Begutachtenden, un 
umgänglich notwendig. 
Solcher Mitwirkung aber entbehren die militärischen 
Kommissionen vollständig und ist ihnen nach dem Gesetz auch 
nicht die Möglichkeit gegeben, solche heranzuziehen. 
Die oben erwähnten preußischen Vorschriften bestimmen: 
,,Falls die körperlichen Anforderungen, welche für den Beruf in 
Betracht kommen, nicht genügend bekannt und offenkundig sind, 
ist die Anhörung geeigneter Sachverständiger durch die Truppen 
kommandos usw. herbeizu führen.“ Eine solche ausnahmsweise 
Zuziehung von Sachverständigen erscheint allerdings' nicht ge 
eignet, die nötigen Bürgschaften zu geben, weil sie doch nur 
in seltenen Fällen und nur dann erfolgen würde, wenn sich die 
Beurteiler der Schwierigkeit des Falles bewußt werden. Der 
deutsche ,, Reich siausschußi für Kriegsbeschädigtenfürsiorge“ ver 
langt auf Grund eines 1 Gutachtens des Geheimen Regierungsrates 
Freiherrn von Welck und des Senatspräsidenten Dr. Spiegel 
thal für die Entscheidung über alle Rentenansprüche die Schaf 
fung vom neuen, mit richterlichen Garantien ausgestatteten Spruch 
behörden im Anschluß an die Spruchbehörden der Arbeiterver 
sicherung. Gegenwärtig kann in Deutschland gegen die Ent 
scheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde in Renten 
angelegenheiten nach manchen Richtungen hin, z. B. wegen der 
Höhe der Rente, der Rekurs an die Landesgerichte ergriffen 
werden. 
Es wäre wohl — wie auch uns scheint — zweckmäßig, 
wenn, nachdem gewisse militärische Fragen (Diensttauglichkeit) 
von militärischen Stellen gelöst worden sind, die weitere 
Rentenfestsetzung durch Kommissionen oder 
Kollegien erfolge, in denen n i c 1 h t m i 1 i t ä r i s d h e n 
Sachverständigen, im Wirtschaftsleben stehen 
den Praktikern und Begutachtungsärzten ent 
scheidender Einfluß gesichert wäre. 
Auch die Festsetzung eines Instanzenzuges er 
scheint notwendig, wie ihn, wenn auch nicht in genügend vollstän 
diger Art, das deutsche Mannschaftsgesetz vorsieht. Notwendig ist 
dieser Instanzenzug schon deshalb, um eine möglichste Gleich 
mäßigkeit und Einheitlichkeit in der Beurteilung herbeizuführen 
und so für die nachgeordneten Stellen allmählich feste Grundzüge 
und Richtlinien z'u schaffen, wie sie nur in der Praxis! gewonnen 
werden können. 
Alle nur möglichen Maßnahmen, die Bürgschaft für Fest 
setzung einer gerechten Rente in jedem Einzelfälle bieten können, 
erscheinen dringend notwendig, nicht nur aus Billigkeitsgründen 
und rein ethischen Motiven, sondern weil es 1 ein schweres Hinder 
nis für alle heute für so ungemein wichtig gehaltenen Bestrebungen 
zur Festigung und Hebung des österreichischen Staatsgedankens 
wäre, wenn in weiteren Kreisen der Kriegsbeschädigten das Ge
	        
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