Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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heiten, die an dem z,um dienstlichen Aufenthalt angewiesenen 
Orte herrschen oder durch kontagiöse Augenkrankheit hervorge- 
rufen wurde“. 
Die Ausnahmsstellung der unter b) aufgezählten Leiden ist 
wohl nicht ganz verständlich Und ljä,ß(t sich nach unseren 
heutigen medizinischen Anschauungen nicht rechtfertigen. In 
Friedenszeiten wird wohl der Nachweis des Zusammenhanges 
zwischen Erkrankung 'und militärischen Dienst gefordert und 
zwischen Erkrankungen durch den Dienst, die allein Anspruch 
auf Entschädigung zu geben haben, und Erkrankungen während 
der Dienstzeit scharf geschieden werden müssen; und dasselbe 
hat wohl auch von Erkrankungen beim militärischen Dienst, der 
während des Krieges im Hinterland geleistet wird, zu gelten. Ganz 
anders aber liegen die Verhältnisse beim Dienst im engeren Kriegs- 
gebiete überhaupt. Hier spricht von vornherein die Wahrschein 
lichkeit für das Vorhandensein eines; Zusammenhanges zwischen 
Dienst und Erkrankung. 
So bestimmt wohl mit Recht die zitierte preußische Dienst 
anweisung : 
§ 151: Bei allen Erkrankungen während der Teilnahme an einem 
Kriege*) wird ohne weiters Dienstbeschädigung angenommen werden kön 
nen, es sei denn, daß die Gesundheitsstörung mit den Sonderverhältnissen 
des Krieges augenscheinlich keinen Zusammenhang hat oder vorsätzlich 
herbeigelührt worden ist. Eine besondere Feststellung der Dienstbeschä 
digung sowie die Aufstellung von Dienstbeschädigungslisten ist daher 
während des mobilen Verhältnisses nicht erforderlich. 
Es Wird sich daun bei einer Gesundheitsstörung bei 
einem Kriegsteilnehmer nur um die Feststellung 
handeln, ob das Leiden schon vor der Dienstleistung in dem- 
sel b e n A'us maßie bestand (zum Beispiel Hernie) oder ob 
es vorsätzlich herbeigeführt wurde. Nur wenn eine dieser 
beiden Fragen z'u bejahen, ist eine Entschädigung nicht ge 
rechtfertigt. Bei den zur militärischen Dienstleistung 
im Hinterland Herangezogenen hingegen wird in jedem ein 
zelnen Falle der Nachweis eines; Zusammenhanges mit. dem Dienst 
verlangt werden müssen. 
Selbstverständlich ist es, daß nicht nur die Invalidität durch 
im militärischen Dienst frisch entstandene Leiden entschädigt 
werden muß, sondern, auch die durch Verschlimmerung 
bereits früher bestandener Leiden hervorgerufene. 
In der Arbeiterunfallversicherung ist diese Berücksichtigung 
der Verschlimmerung bereits früher bestandener Leiden allge^ 
mein anerkannter Grundsatz; auch im deutschen Manns chafts’- 
versicherungsgesetz heißt es,: „Als Dienstbeschädigungen gelten Ge 
sundheitsstörungen, welche .... durch die dem Militärdienst 
eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind.“ 
In das geltende österreichische Gesetz' läßt sich die Verschlim 
merung — wenn sie auch nicht 'besonders! (erwähnt wird — 
zwanglos hinein interpretieren, wie dies auch der Ansicht des 
*) Als Teilnehmer am Kriege werden nach dem Erlaß des 
deutschen Kaisers vom 7. September 1916 jene angesehen, die an 
Kämpfen teilgenommen oder sich im Kriegsgebiet aufgehalten haben.
	        
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