Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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Was die Abstufung der Teilrenten anbelangt, so ist es 1 wohl 
gleichgültig, ob diese ganz freigegeben wird, oder ob <— <wie es 
das „Programm für die Reform 'und den Ausbau der Arbeiter 
versicherung“ von 1904 plante, der „Gesetzentwurf, betreffend die 
Sozialversicherung“ von 1908 ab wieder fallen ließ — nur in 
Zwölfteln (8Vs%, 16 2 / 3 %, 25% usw.) oder eventuell nur in 
Zwanzigsteln (5%, 10% 'usw.) geschätzt werden darf, da ja eine 
genaue Schätzung in kleineren Intervallen nicht möglich ist. Für 
sehr bedenklich aber müßte es gehalten werden, wenn nach Art 
des russischen Militärversorgungsgesetzes nur eine kleine Anzahl 
von Invaliditätsgraden angenommen werden würde. Es kann ge 
wiß (in vielen Fällen zweifelhaft shin, ob eine Erwerbseinbuße von 
z. B. 33V3% oder 41 2 / 3 , eine von 66 2 / 3 % oder 75% anzunehmen 
ist; — mag aber so oder so geschützt werden, das Unrecht, das 
mit diesen Schätzungen geschieht, ist kein großes), wenn die 
Entschädigung entsprechend dem geschätzten Prozentsatz der Er 
werbseinbuße erfolgt, da d;ie Differenz in der Höhe der Rente 
eine geringe ist. Ganz abers aber, ivenn — wie in dem russischen 
Gesetz ■/— der mit Erwerbseinbußie über 40% mehr als doppelt 
so viel erhält wie der mit Unter 40%, der mit über 70% fast 
doppelt so viel als der Unter 70%. Solch geringe Zahl von 
SchätzUngsstufen muß; notwendig in vielen Fällen entweder zu 
unbegründet hoher oder unbegründet niedriger Entschädigung 
führen, sie erschwert die Begutachtung für den gewissenhaften 
Arzt Und verleitet den Rentenwerber zu stärkster Aggravation, 
da ja oft schon ein kleines Mehr an Erwerbseinbuße ein großes 
Plus an Rente bedeutet. 
Daß 'nach dem künftigen Gesetz auch Erwerbeinbußen unter 
20% werden entschädigt werden müssen, braucht wohl nicht erst 
erwähnt zu werden. 
Eine weitere Frage ist nun aber: Was soll entschädigt 
werden? Daß diese Entschädigung bei Nichtberufsisioldaten ganz 
unabhängig von der Militärdiensttauglichkeit zu erfolgen hat 
— im Gegensatz zum Gesetz vom Jahre 1875, das) in der dauern 
den Untauglichkeit zu allen Militärdiensten die^ erste Voraus 
setzung einer Invalidenpension sieht — bedarf wohl keiner wei 
teren Erörterung. 
Einiger Worte bedarf die Frage, inwieweit die w ähre n d 
der militärischen Dienstzeit entstandenen Gesundheitsstörungen 
als durch den militärischen Dienst veranlaßt anzusehen und 
als solche zu entschädigen sind. 
Nach Gesetz vom 27. Dezember 1875 werden Pensionen 
auch vor vollendetem zehnten Dienstjahre (das ist ja der 'uns 
allein interessierende Fall des NichtberUfsteOldaten) zuerkännt, 
wenn die Dienstuntauglichkeit eintritt a) infolge Verwundung vor 
dem Feinde oder Kriegsstrapiazen, b) infolge von Geistesstörung, 
Fallsucht, Erblindung an beiden Augen oder einer durch Lähmung 
herbei geführten Hilflosigkeit, c) infolge äußerer Beschädigung, 
welche der Betreffende ohne eigenes Verschulden in Ausübung 
des Dienstes) erleidet oder infolge anderweitiger bleibender Stö 
rung der Gesundheit, welche durch die Eigentümlichkeit des Mili 
tärdienstes sowie durch epidemische oder endemische Krank- 
Teleky, Soziale Fürsorge. 
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