Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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sieht — schon deshalb zu einer schweren Ungerechtigkeit führt* 
weil ja der Geldwert in verschiedenen Teilen der Monarchie 
ein ganz verschiedener, weil dieselbe Summe, die in dem ent 
legenen Karpathendorf einen Mann zum Krösus macht, ihn in 
Wien nicht vor dem Verhungern schützt. Finden diese örtlichen 
Verschiedenheiten bei Berücksichtigung desi tatsächlichen Jahres 
einkommens oder des ortsüblichen Taglohnes: schon ihren Aus 
gleich, so steht es 1 bei weitem schlimmer mit dem Ausgleich zeit 
licher Schwankungen des Geldwertes. Wie der Geldwert nach 
dem Kriege sich zu dem vor dem Kriege stellen wird — das ver 
mag heute wohl niemand zu sagen. Bleiben die Warenpreise 
auf der gegenwärtigen Höhe oder steigen sie noch weiter, so 
würde eine auf Grund des noch vor dem Kriege festgestellten 
Arbeitseinkommens berechnete, auch perzentuell noch s'o hohe 
Vollrente nicht das ExistenzminimUm gewähren. Früher, solange 
nach dem Krankenversicherüngsgesetz jn jedem Gerichtsbezirk 
die Höhe ides „ortsüblichen Taglohnes“ unter Umständen in 
mehreren Kategorien von Amts wegen festgesetzt werden mußte, 
wäre es wohl einfach und zweckmäßig gewesen, die Renten 
in Prozentsätzen des ortsüblichen Taglohnes' 
der einzelnen Kategorien festzusetzen. Dadurch wäre 
einerseits die Ermittlung des Jahreseinkommens in jedem ein 
zelnen Falle überflüssig geworden, anderseitsi- würde bei der 
durch die Zeitverhältnisse bedingten und durch 1 die Behörden 
festgestellten Erhöhung oder bei Sinken des ortsüblichen Tag 
lohnes auch die Höhe der Invaliden- (beziehungsweise Witwen-) 
Rente entsprechend steigen oder fallen. Es hätte nur dafür ge 
sorgt werden müssen, daß die erstmalige Einreihung jedes Einzel 
falles in die entsprechende Kategorie in richtiger Weise er 
folgt Und hätte weiters für richtige Feststellung und in ent 
sprechenden Z ei t r äUrnen ri c 1 hti g vörz une hme n de 
Aenderung des 'ortsüblichen Taglohnes gesorgt werden müssen. 
Da nun aber infolge der Aenderung des Krankenversicherungs 
gesetzes durch die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1917 
für die Zwecke dieses 'Gesetzes! die Feststellung des! ortsüblichen 
Taglohnes nicht mehr notwendig ist, wäre zu erwägen, ob sie 
— in verbesserter Art Und Weise — nicht für Zwecke der 
Mi l,i tärin val i den vor sor gun g bei z ub eh alte n wäre. 
Die erwähnte Novelle zum Krankenversicherungsgesetz stuft 
das Krankengeld nach Lohnklassen ab. Es' ließe sich 1 wohl auch 
die Invalidenrente so nach — allerdings weniger zahlreichen 
— Lohnklassen abstufen; den Verschiebungen des Geldwertes 
könnte aber dann nur sehr schwierig Rechnung getragen werden, 
nur dadurch, daß man in bestimmten Zeiträumen — unmittel 
bar nach dem Krieg und dann zium Beispiel alle fünf Jahre — 
ermitteln würde, in welcher Lohnklasse jetzt jene wären, die 
bei Kriegsausbruch in derselben Gegend der Lohnklasse des Inva 
liden oder des Gefallenen angehört haben. 
Eine weiter zu beantwortende Frage wäre nun die, wie 
hoch die Vollrente sich belaufen soll, ob sie den ganzen 
Verdienstentgang oder nUr einen Prozentsatz desselben decken 
soll. Hiefür gibt uns die Unfallversicherung der verschiedenen
	        
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