— 135 —
noch weiter fortbestehen, Mit Verordnung des Ministerrates vom
22. August (1. September) 1914 wurde für das ganze Reich der
Verkauf von gebrannten alkoholischen Getränken für Kriegsdauer
untersagt; durch eine Verordnung vom 10./23. Oktober 1914 er
hielten die lokalen, die städtischen und Provinzialbehörden das
Recht, um ein Verkaufsverbot für alle geistigen Getränke einzu
kommen. Diesen Ansuchen wurde von der Regierung stets ent
sprochen. Viele Behörden, darunter auch Stadtverwaltungen, sind
um ein solches Verbot, meist jedoch nur für Kriegsdauer, einge
kommen, darunter auch die Stadtverwaltung von St. Petersburg.
In Frankreich wurde im Februar 1915 ein Gesetz, das
die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von Absinth ver
bietet, von Kammer und Senat angenommen. Am 25. März 1915
hat J o f f r e für das Armeegebiet ein Branntwein verbot erlassen
und den Wirtshausbesuch der Soldaten sehr eingeschränkt. Der
Minister des Innern, M a 1 v yj hat einen allerdings nicht sehr
weitgehenden Erlaß zur Einschränkung des Verkaufs alkoholi
scher Getränke herausgegeben, der aber immerhin den Verkauf
von Branntwein an Frauen und Kinder verbietet.
In England hat man dem Alkoholverbrauch der Muni
tionsarbeiter besonderes Augenmerk zu gewendet und in bestimmten
Gebieten den Alkoholausschank auf wenige bestimmte Tages
stunden eingeschränkt. In einem Schreiben des Königs vom
6. April 1915 heißt es, daß nach ihm zuteil gewordenen Berichten
„wir es ohne Zweifel den Trinksitten zu verdanken haben, wenn
wir außerstande sind, so viel Kriegsmaterial herzustellen, als den
Bedürfnissen des Feldheeres genügen kann“, und hat das könig
liche Haus beschlossen, um ein Beispiel zu geben, sich aller
alkoholischen Getränke zu enthalten.
In D e uts c h 1 a n d ist für die Zeit der Mobilisierung der
Alkoholausschank auf den Bahnhöfen verboten, auch sonst in der
Nähe der Bahnhöfe und in einzelnen Gebieten der Alkoholaus
schank stark eingeschränkt worden. Der Bundesrat hat am 26. März
1915 die Landeszentralbehörden ermächtigt, den Ausschank und
Verkauf von Branntwein und Spirituosen ganz oder teilweise zu
verbieten oder zu beschränken. Nachdem zuerst durch ein Tele
gramm des deutschen Kronprinzen, das von der alkoholfreund
lichen Presse und den Alkoholinteressenten weidlich ausgenützt
wurde, ein Flut alkoholhaltiger Liebesgaben veranlaßt worden
war, haben sich dann die preußischen Behörden bemüht, die Zu
sendung von Branntwein an die Truppen möglichst einzuschränken.
In 0 esterreich ist die Mobilmachung ohne Alkohol
verbot durchgeführt worden.
Am 14. November 1914 erschien ein Erlaß des Handelsmini
steriums, der den politischen Behörden auf trägt, die Sperrstunde
der Branntweinschenken im Sinne des Erlasses vom Jahre 1899
zu regeln. Weitere Maßnahmen gegen den Besuch und die Be
sucher von Branntweinschenken führt der Erlaß des Ministeriums
des Innern vom 6. Februar 1915 an und empfiehlt den Statt
hai tereien die Erlassung entsprechender Verordnungen, die für
einzelne Gebiete auch das Verbot, bei Militärtransporten sowie vor
dem Abmarsch einer Truppe aus der Garnison alkoholische
Getränke zu verkaufen oder zu verabreichen, enthalten sollen. Mit