Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

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noch weiter fortbestehen, Mit Verordnung des Ministerrates vom 
22. August (1. September) 1914 wurde für das ganze Reich der 
Verkauf von gebrannten alkoholischen Getränken für Kriegsdauer 
untersagt; durch eine Verordnung vom 10./23. Oktober 1914 er 
hielten die lokalen, die städtischen und Provinzialbehörden das 
Recht, um ein Verkaufsverbot für alle geistigen Getränke einzu 
kommen. Diesen Ansuchen wurde von der Regierung stets ent 
sprochen. Viele Behörden, darunter auch Stadtverwaltungen, sind 
um ein solches Verbot, meist jedoch nur für Kriegsdauer, einge 
kommen, darunter auch die Stadtverwaltung von St. Petersburg. 
In Frankreich wurde im Februar 1915 ein Gesetz, das 
die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von Absinth ver 
bietet, von Kammer und Senat angenommen. Am 25. März 1915 
hat J o f f r e für das Armeegebiet ein Branntwein verbot erlassen 
und den Wirtshausbesuch der Soldaten sehr eingeschränkt. Der 
Minister des Innern, M a 1 v yj hat einen allerdings nicht sehr 
weitgehenden Erlaß zur Einschränkung des Verkaufs alkoholi 
scher Getränke herausgegeben, der aber immerhin den Verkauf 
von Branntwein an Frauen und Kinder verbietet. 
In England hat man dem Alkoholverbrauch der Muni 
tionsarbeiter besonderes Augenmerk zu gewendet und in bestimmten 
Gebieten den Alkoholausschank auf wenige bestimmte Tages 
stunden eingeschränkt. In einem Schreiben des Königs vom 
6. April 1915 heißt es, daß nach ihm zuteil gewordenen Berichten 
„wir es ohne Zweifel den Trinksitten zu verdanken haben, wenn 
wir außerstande sind, so viel Kriegsmaterial herzustellen, als den 
Bedürfnissen des Feldheeres genügen kann“, und hat das könig 
liche Haus beschlossen, um ein Beispiel zu geben, sich aller 
alkoholischen Getränke zu enthalten. 
In D e uts c h 1 a n d ist für die Zeit der Mobilisierung der 
Alkoholausschank auf den Bahnhöfen verboten, auch sonst in der 
Nähe der Bahnhöfe und in einzelnen Gebieten der Alkoholaus 
schank stark eingeschränkt worden. Der Bundesrat hat am 26. März 
1915 die Landeszentralbehörden ermächtigt, den Ausschank und 
Verkauf von Branntwein und Spirituosen ganz oder teilweise zu 
verbieten oder zu beschränken. Nachdem zuerst durch ein Tele 
gramm des deutschen Kronprinzen, das von der alkoholfreund 
lichen Presse und den Alkoholinteressenten weidlich ausgenützt 
wurde, ein Flut alkoholhaltiger Liebesgaben veranlaßt worden 
war, haben sich dann die preußischen Behörden bemüht, die Zu 
sendung von Branntwein an die Truppen möglichst einzuschränken. 
In 0 esterreich ist die Mobilmachung ohne Alkohol 
verbot durchgeführt worden. 
Am 14. November 1914 erschien ein Erlaß des Handelsmini 
steriums, der den politischen Behörden auf trägt, die Sperrstunde 
der Branntweinschenken im Sinne des Erlasses vom Jahre 1899 
zu regeln. Weitere Maßnahmen gegen den Besuch und die Be 
sucher von Branntweinschenken führt der Erlaß des Ministeriums 
des Innern vom 6. Februar 1915 an und empfiehlt den Statt 
hai tereien die Erlassung entsprechender Verordnungen, die für 
einzelne Gebiete auch das Verbot, bei Militärtransporten sowie vor 
dem Abmarsch einer Truppe aus der Garnison alkoholische 
Getränke zu verkaufen oder zu verabreichen, enthalten sollen. Mit
	        
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