Volltext: Gemeinde Lichtenberg

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OOLA Gerichtsverfassung von Julius Strnadt 
zu Landgericht Waxenberg 
Im Anschläge über Wachsenberg vom Jahre 1574 heißt es so hat es auch 16 gestiftete Freigüter 
oder Untertanen zur Besetzung der Schrannen (Gerichtsbarkeit), welche das Malefizrecht 
besitzen und was sie verzehren, aus eigenem Sekel bezahlen müssen. Im Jahre 1356 wurden die 
Vrein (Freien) die zu Wassenberg gehört, an die 9 Höf gezählt. Einer der neun Höfe war der Hof 
zu Okolstetten (Oberstetter in Türkstetten) 
Die Verdrängung der Bauern aus der Schranne wurde von den Herrschaften und Pflegern 
gefördert "den der Panrichter will die kindischen Bauern über das Blut zu urteilen nimmer leiden, 
sondern lauter Bürger wie vor alter Geschehen zu gebrauchen. 
Die gesetzlichen Einkünfte der Landgerichte bestanden in Geldstrafen (Formikations, Ehebruch, 
den verschiedenen Wände ln (Geldstrafe)) den Standgeldern auf den Kirchtagen, den 
Schutzgeldem der Zünfte, dem sogenannten Willengelde für durchgetriebenes Vieh. (Viehtrieb 
von Ungarn nach Deutschland) 
Der Landrichter von Waxenberg bezog jährlich 14 Metzen Korn und ein Mut (=30 Metzen) und 
15 Metzen Hafer. 
Immunität wurde allgemein anerkannt, so dass bis zur Reform Kaiser Josefs II. dem Landrichter 
das Betreten der Gründe einfacher Pfarrhöfe versagt war und bei verweigerter Auslieferung der 
Delin quenten der weltliche Richter die gefreiten Gründe mit Wachen zu umstellen und abwarten 
bis der gesuchte auf Landgerichtlichen Boden gefasst werden konnte. Landgerichtsordnung vom 
1.10.1559 des Erzherzogtums Österreich ob der Enns mit 31 Landgerichten. 
Die Justizreform Kaiser Josefs II. auf die große Kaiserin folgte ihr größerer Sohn, mit welchem 
die Dynastie Lothringen den Thron der Österreichisch-Ungarischen Länder bestieg - dass auf die 
vorsichtige Frau die alle Schwierigkeiten deren sie nicht Herr werden konnte, ignorierend 
beiseite schob, der ungestüme Mann folgte, der jeden schlummernden Gegensatz aufstachelte 
und alles was er als Missbrauch erkannte oder ansah so rasch wie möglich nach seinem Ideal 
umzuformen unternahm. Am 9.3.1781 hatte Kaiser Josef II. verfügt, dass Todesurteile an ihn zur 
Entscheidung vorzulegen seien. 
Kaiser Franz führte mit Patent vom 2.1.1795 die Todesstrafe für politische Verbrecher wieder 
ein, erweitert am 3.9.1803 auf Nachahmung von öffentlichen Kreditpapieren, Mord, öffentlichen 
Totschlag und bestimmten Fällen von Brandlegung. Wenn ein Landgerichtsherr ein Hochgericht 
(Galgen) aufrichtet, muss er es wenigstens 24 Ellen weit von seines Grundes setzen, damit der 
Schatten denselben nicht berühre. 
Verpflegung für kaiserlichen Bannrichter und zwei Kapuziner, welche den Verurteilten auf die 
Vollstreckung vorbereiteten. 
Ein Bannrichter und zwei Kapuziner für 3 Tage 14 Gulden 30 Kreuzer = pro Person und Tag 96 
Kreuzer 
Freimann Ritt- und Zehrungsgeld für 3 Tage 12 Gulden 
Freimann Hinrichten mit Schwert 6 Gulden 
Freimann Am Scheiterhaufen verbrennen 8 Gulden 
Verpflegung für den Gefangenen 231 Tage = je Tag 6 Kreuzer 
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