Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erhaltung der Straßen. 
8 3. Beazirksstraßen. 
Bezirksstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für die 
Verbindung mehrerer Ortschaften oder Straßenzüge als solche erklärt werden. 
88 15 und 20.)— 
84. Gemeindestraßen und -Wege. 
Gemeindestraßen und ⸗»Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wege, welche 
die Verbindung im Innern einer Gemeinde oder mit benachbarten Gemeinden her⸗ 
stellen, und nicht in eine der in den vorstehenden Paragraphen genannten Kategorien 
von Straßen gereiht sind. 
8 5. Brücken und andere Bau-Objecte. 
Brücken und andere Bau-Objecte sind in der Regel als Theile der betreffenden 
Straße zu behandeln. 
Ausnahmsweise können dieselben aber auch mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit 
und Kostspieligkeit vom Landtage als selbständige Bau-Objecte erklärt und so 
behandelt werden, als wenn sie bei Bezirksstraßen zu einer Landesstraße, und bei 
Gemeindestraßen zu einer Bezirksstraße gehören würden. 
86. Bauart und Beschaffenheit dieser Straßen im allgemeinen. 
Landesstraßen sind in der Regel chausseemäßig und in einer Fahrbreite von 
18 Schuh herzustellen. — Bezirksstraßen erhalten 15 Schuh Breite. 
Gegmeindestraßen und-Wege müssen für das in der Gemeinde gewöhnlich vor— 
kommende Fuhrwerk entsprechend in gut fahrbarem, letztere aber, insofern sie nur 
als Fußwege bestehen, in gut gangbarem Zustande hergestellt und erhalten werden. 
II. Bestreitung der Kosten suür den Vau, Ambau und die Erhaltkung 
der Straßen und Wege. 
8 7. 1. Kostenbestreikung bei Landesstraßen.— 
Die Kosten des Neubaues, der Umlegung und der Erweiterung von Landes— 
straßen, sowie jene der Grundvergütung überhaupt und insbesondere für die Schotter— 
material-Plätze werden von dem Landesfonde bestritenenn. 
Die Instandhaltung der Landesstraßen fällt theils dem Landesfonde, theils 
den betreffenden Gemeinden zur Last, und zwar in der Weise: daß die betheiligten 
Gemeinden für die innerhalb ihrer Gemarkung gelegenen Landesstraßen ein Viertehl 
der Conservations-Auslagen zu bestreiten haben, während der Landesfond die übrigen 
drei Viertel trägt.— 
Ausgenommen hievon sind nur jene Landesstraßen, wo Mauten bestehen. 
Bei diefen Landesstraßen bestreitet der Landesfond, solange die Mauten noch auf— 
recht bleiben, auch die Conservations-Arbeiten. 
Die Durchführung der Erhaltung der Landesstraßen (mit Einschluß der Er⸗ 
haltung der kleinen Durchlässe) ist von jener Gemeinde, durch deren Gebiet die 
Landesstraße zieht, innerhalb ihrer Gemarkung zu übernehmen, und zwar gegen 
eine Vergütung von drei Viertel aus dem Landesfonde. 
Diese Vergütung ist, insofern nicht ein freiwilliges Uebereinkommen statt⸗ 
findet, mit Beachtung der Länge, Beschaffenheit, Lage, größeren oder geringeren 
Benützung der Landesstraße zu erheben, der hienach entfallende jährliche Kosten— 
betrag wird von dem Landtäge über Vorschlag des Landesausschusses bestimmt, 
und den Gemeinden nur dann aus dem Landesfonde ausgefolgt, wenn sich der 
Landesausschuß von den wirklich geschehenen Leistungen für die Erhaltung der 
Landesstraßen die Ueberzeugung verschafft hat.
	        
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