Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Heimatrecht. 
Heimatschein gibt noch nicht den Beweis der Anerkennung der Zuständigkeit. 
Ministerialb Erlaß vom 20. Jänner 1877, 3. 16100, V. 3. 1877, Nr. 10.) 
Ein Heimatschein, welcher nicht in jener Form ausgefertigt wurde, welche 
die Gemeindeordnung für Urkunden fordert, aus welchen eine Verbindlichkeit der 
Gemeinde oder die Existenz eines Gemeindebeschlusses gefolgert werden kann, ent— 
behrt der Beweiskraft. (B. G. H. 20. October 1884, 8. 2338). 
Die Thatsache der Aufnahme in den Heimatverband einer Gemeinde kann 
auch durch eine den Bestand eines bezüglichen Gemeindebeschlusses constatierende 
amtliche Zuschrift als genügend dargethan angesehen werden. (V. G. H. 9. De—⸗ 
cember 1882, 3. 2400.) 6 
Ein Heimatschein ist ohne Rechtswirkung, sobald nachgewiesen ist, daß der 
Inhaber zur Zeit der Ausstellung in einer anderen Gemeinde heimatberechtigt 
war. (V. G. H. 10. April 1885, 3. 934.) 
Der Beweis des Heimatrechtes durch den Heimatschein kann ohne die 
beweisende Urkunde nicht geführt werden. Bloße Mittheilungen über Existenz und 
Inhalt des Heimatscheines können dessen Abgang nicht ersetzen. ( VB. G. H. 9. Juni 
1886, 3. 1174.) J 
Die Angabe einer Gemeinde als Heimatgemeinde im Arbeitsbuche kann 
nicht als Nachweis des Heimatrechtes angesehen werden. (V. G. H. 2. Jänner 
1892, 3. 6)3. 
Die Gemeinde kann die Beweiskraft eines von ihr ausgestellten Heimat— 
scheines nur dadurch beseitigen, daß sie im administrativen Verfahren den Nach— 
weis erbringt, daß bei der Ausstellung ein Irrthum unterlaufen ist. (V. G. H. 
21. October 1885, 3. 2510.) 
Die Entrichtung einer Aufnahmsgebür ist nicht geeignet, den Nachweis 
des Gemeindebeschlusses auf Aufnahme in den Gemeindeverband zu ersetzen. (V. G. 
H. 15. December 1893, 3. 429.)5). 
Heimatscheine unterliegen „ wenn sie für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, 
Taglöhner und überhaupt für Personen, welche von einem den gewöhnlichen Tag— 
lohn nicht übersteigenden Verdienste leben, einer Stempelgebür von 15 kr., sonst 
von 50 kr. (Ministerial-Verordnung vom 17. Juli 1857, R. G. Bl. Nr. 133.) 
Die vorschriftsmäßige Verwendung des Stempels ist dieselbe, wie bei allen 
anderen Urkunden. Der Stempel soll nämlich vor der Ausfertigung auf das 
Papier geklebt und dann mit einer fortlaufenden Zeile des Textes (nicht aber 
etwa der Unterschrift oder des Titels) überschrieben werden. Im Falle der bei 
Heimatscheinen üblichen Benützung eines vorgedruckten Blankettes braucht die 
Stempelmarke nicht überschrieben zu werden; dieselbe ist aber in diesem Falle, noch 
bevor das Blankett benützt wird, aufzukleben und von einem k.k. Steueramte 
überstempeln zu lassen. Die Ueberstempelung der Marke mit dem Gemeinde— 
siegel ist auf alle Fälle unstatthaft und gilt eine derart überstempelte Stempel— 
marke als nicht vorhanden. (83 der F. M. V. vom 24. März 1854, R. G. Bl. 
ew Absatz 13 der F. M. V. vom 20. December 1862, R. G. Bl. 
Nr.
	        
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