Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

II. 
Gemeindewahlordnung 
vom 28. April 1864 (K. G. Bl. Nr. 6), 
wirksam für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enus mit Ausnahme 
der Städte Linz und Steyr.*) 
Erstes Hauptstück. 
Von der Wahl des Gemeinde-Nusschusses. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. 
8 1. Wahlberechtigt sind folgende Gemeindemitglieder: 
l. Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Real— 
besitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde 
eine directe Steuer entrichen. *. 
2. Unter den Gemeinde-Angehörigen, ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: 
a) Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen; — 
b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamtt 
e) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhe— 
stande befinden oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittiert haben; 
dienende sowohl als pensionierte Mililärparteien ohne Officierstitel, und dann 
dienende und pensionierte Militärbeamte, insofern diese Personen in den Stand 
eines Truppenkörpers nicht gehören; 
die Lehrer und Oberlehrer an den in der Gemeinde befindlichen allgemeinen 
Volksschulen, sowie die Lehrer und die Directoren an den Bürgerschulen in 
der Gemeinde, ferner die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten 
Lehrer, Professoren und Directorenn; 
die Patrone und Magister der Chirurgie und der Geburtshilfe, sowie die 
Magister der Pharmacie, insofern sie ihr Diplom an einer inländifchen Anstalt 
erlangt haben; 
1 
*) Mit dem Gesetze vom 25. Juli 1893 (K. G. Bl. Nr. 22) wurden die 88 21, 28, 24, 
26, 27, 30 und 31 und mit dem Gesetze vom 13. März 1894 (8. G. Bl. Nr. 18) die 881 
und 12 der Gemeindewahlordnung abgeändert. Der hier abgedruckte Gesetzestext enthält den 
Wortlaut der neuen Paragraphe.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.