Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aufsichtsrecht des Landesausschusses. —— 523 
Die Selbstverwaltung und das Selbstbestimmungsrecht muß in dem eigenen 
Interesse der Gemeinde die natürliche und in dem Gesetze die positive Begrenzung 
finden. Die unfreie Gemeinde wird regiert; sie wird durch die übergeordneten 
Regierungsorgane vom Schädlichen abgelenkt und zum Nützlichen geführt. Die freie 
Gemeinde kann die Bahn zum Nützlichen gehen und vermeiden, sie darf dahin 
wohl durch das Gesetz geleitet, nicht aber durch Regierungsordonnanzen gedrängt 
werden. Nur wenn die freie Gemeinde die Bahn zum Gemeinschädlichen betritt 
oder wenn sie die Bahnen der Gesetzlichkeit verläßt, dann muß ihr die Aufsichts— 
behörde dort ein Halt und hier ein Zurückweichen gebieten. Die autonome Ge— 
meinde wird deshalb— nicht regiert, sondern überwacht, sie ist die freie Schöpferin 
ihrer Leistungen, und sie kann nur zu jenen Handlungen gezwungen werden, die 
das Gesetz fordert und die Gemeinde verweigert. Den Bewohnern und Genossen 
der Gemeinde muß aber. auch gegen ein übergreifendes, gesetzwidriges, fehlerhaftes 
Vorgehen und gegen ein pflichtwidriges Unterlassen der Gemeindeverwaltung, 
wodurch die Rechte einzelner Personen oder Theile der Gemeinde verletzt und ihre 
Interessen geschädigt werden, ein Rechtsschutz durch das Recht der Beschwerde an 
die Aufsichtsbehörde gegeben sein. Die den Gemeinden übergeordneten Verwaltungs— 
organe haben deshalb ein unmittelbar anordnendes oder ein mittelbar entscheidendes 
Aufsichtsrecht: sie sind Ueberwachungs- und Berufuugsbehörden. — 
Das Aufsichtsrecht über die Gemeinden theilt sich nach der Gemeindeordnung 
zwischen dem Landesausschusse und den politischen Staatsbehörden. Von Bedeutung 
für die Gemeinden ist auch das k. k. Reichsgericht und insbesondere der k. k. Ver— 
waltungsgerichtshof als Spruchinstanz über Beschwerden gegen— die Entscheidungen 
des Landesausschusses und der staatlichen Verwaltungsbehörden. Es theilt sich 
hienach das siebente Hauptstück in folgende drei Abschnitte: 1. Aufsichtsrecht des 
Landesausschusses; 2. Aufsichtsrecht der politischen Staatsbehörden; 
3. Reichsgericht und VerwaltungsgerichtshofT.. — 
1. Aufsichtsrecht des Landesausschussßssßs. J 
Der Landesausschuß hat in Handhabung seines Aufsichtsrechtes: 1. die 
ungeschmälerte Erhaltung des Stammeigenthumes der Gemeinden zu uͤberwachen 
(S 84); 2. die Durchführbarkeit besonderer Beschlüsse des Gemeinde⸗Ausschusses 
in Bezug auf Gemeinde-Eigenthum seiner entsprechenden Beurtheilung zu unter— 
ziehen (8 85); 3. als Recursinstanz über Berufungen gegen Beschlüsse des Ge— 
meinde-Ausschusses in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises zu ent— 
scheiden (3 86); 4. die Disciplinargewalt über Mitglieder des Gemeindevorstandes 
in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises zu üben (8 87), und d. die 
bei Befangenheit des Gemeinde-Ausschusses gefährdeten Privatrechte der Gemeinde 
zu schützen (85 883. —— 
Die Ueberwachung der Gemeinden behufs ungeschmälerter Erhaltung 
des Stammvermögens und Stammgutes der Gemeinden (8 84) ist nicht 
bloß in der Befugnis, sondern auch in der gesetzlichen Pflicht des Landesausschusses 
gelegen. (V. G. H. 11. December 1876, 3. 419.) In Erfüllung dieser gesetzlichen
	        
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