Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimatrecht. 
8 29. Unter dem gleichen Vorbehalte hat die Gemeinde auswärtige Arme, 
welche in ihrem Gebiete erkranken, solange zu verpflegen, bis sie ohne Nachtheil 
für ihre oder anderer Gesundheit aus der Verpflegung entlassen werden können. 
g 30. Die Gemeinde, in welcher der Kranke sich befindet, hat der Heimat— 
gemeinde desselben, falls solche bekannt oder durch sofort anzustellende Nach⸗ 
forschung ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist, unverzüglich Anzeige zu 
machen, und ist bei deren Verzögerung für alle daraus entstehenden Nachtheile 
verantwortlich. IJ 
381. Die in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und' auf die Beerdigung 
— Ausländer bestehenden Staatsverträge werden durch dieses Gesetz nicht 
erührt. 
Jünfter Abschnitt. I 
Von den Heimatscheinen. 
832. Der Heimatschein ist die Urkunde, welche bestätigt, daß der Person, 
welcher er ertheilt wird, das Heimatrecht in der Gemeinde zusteht. 
8 33. Die Heimatscheine werden von der Heimatgemeinde nach dem diesem 
Gesetze angeschlossenen Formulare ausgefertigt.*) 
Denfelben ist das Siegel der Gemeinde aufzudrücken. F 
Für die Ausfertigung darf eine Gebür an die Gemeinde nicht abgenommen 
werden. J 
8 34. Die Ertheilung eines Heimatscheines darf keinem Heimalberechtigten 
verweigert werden. 
g 35. Ein Heimatschein ist ungiltig, wenn die Gemeinde nachzuweisen ver— 
mag, daß der Inhaber des Heimatscheines zur Zeit der Ausstellung desselben das 
Heimatrecht in einer anderen Gemeinde hatte. 
Sechster Abschnift. 
Von der Competenz und dem Verfahren in Heimat-Angelegenheiten. 
836. Die Verhandlung und Entscheidung. in Angelegenheiten, welche das 
Heimatrecht betreffen, gehören, die in diesem. Gesetze bezeichneten Faälle ausgenommen, 
zur Competenz der politischen Behörden. I 
8 37. Insoweit bei diesen Angelegenheiten streitige Fragen des Civilrechtes, 
3. B. uͤber die eheliche oder uneheliche Geburt, mit einfließen, steht die Entscheidung 
über diese Fragen dem Gerichte zu. —— 
8 38. Vor das Gericht gehören auch diejenigen Ersatzansprüche, welche Ge— 
meinden wegen des Aufwandes von Verpflegskosten gegen die zur Versorgung nach 
dem Civilrechte verpflichteten Personen erheben. 
8 39. Ueber Ersatzansprüche, welche Gemeinden wegen des Aufwandes von 
Verpflegskosten wider die nicht nach dem Civilrechte, sondern nach anderen Gesetzen 
verpflichteten Personen oder wider Gemeinden erheben, ist im politischen Wege zu 
entscheiden. Selbst in dem Falle des f 38 hat die politische Behörde vorerst den 
Betrag der aufgewendeten Verpflegskosten zu bestimmen, und es kann hierüber im 
Rechtswege nicht weiter mehr verhandelt werrden. 
838 400. Die politische Bezirksbehörde kann mit einer Entscheidung über die, 
sei es auf Ansuchen einer Partei oder einer Gemeinde oder von amtswegen, zu 
x) Das gesetzlich vorgeschriebene Formular eines Heimatscheines ist den Formularien zum 
zweiten Hauptstücke am Schlusse beigefügt.
	        
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