Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Executionsrecht der Gemeinden. 503 
dung zu bringen, und die für den Fall der Uebertretung oder Widersetzlichkeit 
bestimmte oder in Ermanglung einer ausdrücklichen besonderen Strafsanction die 
im 8 11 festgesetzte Strafe zu verhängen. I 
Uebertretungen und Außerachtlassungen solcher Verbote unterliegen, wenn 
dafür nicht ausdrücklich eine besondere Strafsanction festgesetzt ist, der im 8 11 
bestimmten Strafe.“ 
8 8. Bei der Vollziehung der durch die politischen oder polizeilichen Be— 
hörden erlassenen Anordnungen und Verbote und bei den eingeleiteten Executions— 
Führungen hat die Gendarmerie oder die im Orte stehende Polizeiwache nach 
Maßgabe der diesfälligen Instructionen die erforderliche Assistenz zu gewähren, und 
die Behörden sind berechtigt, ihren Anordnungen durch Aufbietung der Militär— 
assistenz zureichenden Nachdruck zu geben. 
8 9. Die landesfürstlichen politischen oder polizeilichen Behörden sind 
berechtigt, die in ihrem Amtsgebiete befindlichen Personen, deren Erscheinen in 
einer Amtshandlung nöthig ist, vorzuladen. 
In den Fällen, in welchen es nicht zulässig ist, daß der Vorgeladene sich 
durch einen beglaubigten Bevollmächtigten vertreten lasse, ist in der Vorladung 
ausdrücklich zu bemerken, daß das persönliche Erscheinen erforderlich sei. J 
Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige gegründete Hinder— 
nisse vom Erscheinen abgehalten zu sein nachweiset, hat die Verpflichtung, der Vor— 
ladung Folge zu leisten und die verlangten Auskünfte zu geben. 
Erscheint ein Vorgeladener nicht, so wird er in der Regel neuerlich vor— 
geladen, unter Androhung einer Geldbuße von 1 bis einschließlich 20 fl. 
und der Erlassung oder Erwirkung eines Vorführungsbefehles für den Fall des 
Nichterscheinens. Bleibt der Vorgeladene ungeachtet der nachgewiesenen Vorladung, 
ohne giltige Entschuldigungsgründe vorzubringen, dennoch aus, so kann wider 
ihn die Geldbuße verhängt und erforderlichenfalls der Vorführungsbefehl aus— 
gefertigt werden. J 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen schon in der ersten Vorladung, 
unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Dringlichkeit des Erscheinens, die sonstige 
Erlassung eines Vorführungsbefehles in Aussicht gestellt werden, wonach es gestattet 
ist, die Vorführung gleich nach dem ersten, nicht durch giltige Entschuldigungsgründe 
gerechtfertigten Ausbleiben eines Vorgeladenen zu veranlassen. Ist die Vorladung 
von Seite einer politischen Behörde erfolgt, so wird der Vorführungsbefehl von 
ihr selbst ausgefertigt. Der Gemeindevorsteher aber hat die Erlassung eines Vor— 
führungsbefehles gegen einen von ihm fruchtlos Vorgeladenen, unter Nachweisung 
der Nothwendigkeit des Erscheinens und der gehörig geschehenen Vorladung, bei 
der unmittelbar vorgesetzten Behörde nachzusuchen. — 
Der Vorführungsbefehl wird entweder durch die Diener der politischen oder 
polizeilichen Behörden, oder durch die Gendarmerie, oder die im Orte bestehende 
Polizeiwache und nöthigenfalls durch Militärassistenz vollstreckt. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die sonstigen Folgen, welche nach 
dem Gesetze mit dem Nichterscheinen der Vorgeladenen verbunden sind, nicht auf— 
gehoben, es mag die Vorladung der betreffenden Person entweder unmittelbar 
zugekommen, oder durch Einschaltung in öffentliche Blätter oder Anschlag an öffent— 
lichen Orten erfolgt sein. Ebenso werden dadurch jene Fälle nicht, berührt, wo 
jemand nach gesetzlicher Vorschrift ohne Vorladung sogleich vor eine Behörde zu 
stellen oder festzunehmen istz.. 
8 dig shesteher haben, bei Vermeidung der in den bestehenden 
Vorschriften angedrohten nachtheiligen Folgen, den an sie. ergehenden Aufträgen 
der politischen landesfürstlichen Behörden pünktlich und genau nachzukommen, und 
vor denselben, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.
	        
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