Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Executionsrecht der Gemeinden. 
tretung, ob dieselben durch die Organe der Gemeinde oder des Staates einzu— 
heben seien. Andere Geldleistungen hingegen, welche nach dem Gesetze oder 
nach einem giltigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, 
können nur vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben 
werden. 
Besteht z. B. in einer Gemeinde neben der Umlage auf die directen Steuern 
auch eine Verbrauchsabgabe für Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten, so hat 
auch in dem Falle, als die Einhebung der Umlage auf die directen Steuern durch 
das k. k. Steueramt besorgt würde, die Einhebung der gedachten Verbrauchsabgabe 
durch die Gemeinde selbst zu geschehen, indem dieselbe nicht zur Kategorie der 
Steuerzuschläge gehört. 
Sehr eingehende Anweisungen über den zweckmäßigsten Vorgang bei Be⸗ 
sorgung der Gemeindeumlagen-Einhebung enthält die vom Landesausschusse heraus— 
gegebene Anleitung zur Verwaltung des Gemeinde-Eigenthumes in den 88 91 ff. 
Bei Befolgung der bezüglichen Weisungen werden die Gemeinden sich wie die 
Steuerträger vor Benachtheiligungen schützen. — 
407 
7. Executionsrecht der Gemeinden. (35 80.) 
Verweigerte Geldleistungen sind im Executionswege einzubringen. Handelt 
es sich hie um Steuerzuschläge, deren Einhebung das k. k. Steueramt über— 
nommen hat, so haben auch die Staatsbehörden für die executivpe Ein— 
bringung der rückständigen Zuschläge Sorge zu tragen. Andere Geld— 
deistungen für Gemeindezwecke, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge 
nicht gehören, können im Weigerungsfalle nur durch die Gemeinde selbst 
executiv hereingebracht werden. 
Laut Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. April 1869, 3. 3154, 
„unterscheidet 8 80. G. O. zwischen den „Steuerzuschlägen‘“ und „anderen Geld⸗ 
leistungen‘ und bestimmt, daß nur die ersteren über Verlangen der Gemeinde 
durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern selbst einzuheben sind, während 
sie ‚sonsté, d. i. wenn die Gemeinde dies nicht beansprucht, wie andere Geld—⸗ 
leistungen vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben und im 
Weigerungsfalle durch die Mobiliar-Execution eingetrieben werden. Hieraus folgt, 
daß die Gemeinden wohl berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, zur executiven 
Einbringung von Steuerzuschlägen die Mitwirkung der politischen Behörde in An— 
spruch zu nehmen, daß aber eine solche Mitwirkung bei anderen Geldleistungen, 
welche die Gemeinden im selbständigen Wirkungskreise einheben, gar nicht 
platzzugreifen hat, sowie auch, daß die Gemeinden zur Vornahme der 
politischen Execution einer Bewilligung der politischen Behörde nicht 
bedürfen.“ 
Die Gemeinden sind bei ihren Executions-Führungen auf die Mobiliar— 
Execution beschränkt, und es darf hiebei die für Steuerrückstände gebräuchliche 
Militär-Execution keine Anwendung finden. 
Scheda, Commentar. 2. Aufl. 
2
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.