Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Zuschläge zur Verzehrungssteuer. 
Aus Anlaß eines speciellen Falles wurde vom k. k. Ministerium des Innern 
mit Entscheidung vom 3. October 1856, 3. 23159, der Grundsatz ausgesprochen, 
daß ein Gemeindemitglied sich von dem Beitrage zur Erhaltung eines Vieh— 
hirten oder Feldhüters deshalb nicht loszählen kann, weil es einen eigenen 
Hirten oder Hüter aufstellt, und daß es überhauͤpt eine irrige Ansicht sei, jede 
Gemeinde-Einrichtung oder Anstalt dürfe nur von denen bezahlt werden, welche 
sie benutzen. 
Nach 8 76 G. O. sind Zuschläge, welche 209 der directen Steuern oder 
105 der Verzehrungssteuer übersteigen, an die Bewilligung des Landesausschusses 
gebunden. 
Die Gemeindeordnung enthielt ursprünglich in Absatz 2 die Bestimmung, 
daß Zuschläge, welche 509, der directen Steuern oder 209, der Verzehrungs— 
steuer übersteigen, nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden können. Diese Be— 
stimmung ist durch das Landesgesetz vom 13. Jänner 1869 (L. G. Bl. Nr. 5) 
außer Wirksamkeit gesetzt worden, so daß gegenwärtig der Landesausschuß 
das Bewilligungsrecht für Steuerzuschläge bis zum höchsten Aus— 
maße hat. 
Der Landesausschuß fordert zum Einschreiten einer Gemeindevorstehung um 
Bewilligung einer höheren Umlage in der Regel nachbenannte Beilagen: 1. Den 
vom Gemeinde-Ausschusse genehmigten Gemeindevoranschlag sammt dem Nachweise 
der Kundmachung über die erfolgte Auflage des Voranschlages; 2. das Protokoll 
der Gemeindeausschuß-Sitzung, in welcher die Umlage beschlossen wurde, im 
Originale oder im Auszuge; 3. die Nachweisung über die gemäß 8 79 G. O. 
erfolgte öffentliche Kundmachung mit den allenfalls gegen die Umlage eingebrachten 
Erinnerungen; 4. ein Certificat des Steueramies über die gesammte directe Steuer— 
schuldigkeit der Gemeinde einschließlich der Staatszuschläge bei der Erwerb- und 
Einkommensteuer. 
Die Genehmigung des Landesausschusses hat nur für die Dauer eines Ver— 
waltungsjahres Giltigkeit und muß bei Umlagen über 209 der directen Steuern 
und 109 der Verzehrungssteuer für jedes Jahr neuerdings eingeholt werden. 
3. Zuschläge zur Verzehrungssteuer. (58 75 und 76.) 
Die Verbrauchsgegenstände eines Verzehrungssteuer-Zuschlages der oberöster— 
reichischen Gemeinden waren bis zum Jahre 1880 Bier, gebrannte geistige 
Flässigkeiten, Wein, Most und Fleisch. 
Derk.k. Verwaltungsgerichtshof hat in wiederholten Berufungsfällen erkannt, 
daß von Bier, welches nicht in der Gemeinde erzeugt, sondern dahin eingeführt 
wurde, wie auch von eingeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ein Gemeinde— 
zuschlag zur Verzehrungssteuer nicht eingehoben werden könne.*) 
In der Landtagssession 1880 hat sich die Ueberzeugung bahngebrochen, daß 
die Einhebung eines Verzehrungssteuer-Zuschlages nicht bloß von ein— 
*) Siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. October 1877, 3. 1279, und 
vom 6. November 1879, 3. 2150.
	        
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