Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Inventar. 
wegen Benutzung der Wasserleitung des Marktes durch Ableitung des Wassers 
mittelst Leitungsröhre in das Haus geschöpften Urtheile des Bezirksgerichtes und 
Oberlandesgerichtes sammt dem ganzen gerichtlichen Verfahren mit Verweisung auf 
den politischen Weg cassiert, und es ist demzufolge die Streitsache in dem durch 
die Gemeindeordnung für die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der 
Gemeinden vorgezeichneten Instanzenzuge zur Austragung gebracht worden. — 
Dagegen hat der. Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. October 1882, 
3. 1514, den Streit, ob eine Wasserleitung Gemeinde-Eigenthum sei oder nicht, 
auf den Civilrechtsweg gewiesen. 
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4. Inventar. (8 58.) 
Die Grundbedingung einer geordneten Eigenthumsverwaltung ist eine genaue 
Feststellung des gesammten Besitz- und Eigenthumsstandes. Das Verzeichnis hier— 
über wird Inventar genannt. 
Die Gemeinde kann mit ihrem Vermögen ohne klare Einblicknahme in den 
Vermögensstand nicht ordnungsmäßig gebaren und der Gemeindevorsteher kann für 
seine Vermögensverwaltung nicht verantwortlich sein, wenn die Gemeinde keinen 
beweiskräftigen Beleg für das zur Verwaltung übergebene Vermögen hät. Eine 
wirksame Controle über die Vermögensgebarung des Gemeindevorstehers kann 
vom Ausschusse nur auf Grundlage eines von letzterem genehmigten Inventars 
geübt werdhen. 
Die Große des Vermögens ist in den Gemeinden sehr verschiedenartig; doch 
besitzt selbst die ärmste Gemeinde ein kleines Eigenthum an Geräthschaften, Ge— 
meindewegen u. dgl., das bei mangelnder Inventarisierung nachtheilige Verwicklungen 
für die Gemeinde herbeiführen kann. Das Gesetz fordert deshalb ausnahmslos 
für alle Gemeinden, daß das gesammte Eigenthum der Gemeinde und ihrer Anstalten 
mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht gehalten werde. 
Zum Gemeinde⸗Eigenthume können gehören: a) Realitäten; b) Gerechtsame; 
o) Capitalien in öffentlichen Fonds; d) Privatcapitalien; e) Material— und Natural— 
vorräthe; k) Requisiten und Geräthschaften; g) Forderungen an rückständigen 
Leistungen; h) Barschaft. **. 
Alle Sachen des Gemeinde-Eigenthumes müssen nach diesen Zweigen gruppiert 
mit ihrem Schätzungswerte, insoweit sich dieser durch Vergleichung mit anderen im 
Verkehre befindlichen Sachen bestimmen läßt, im Gemeindeinventar verzeichnet werden. 
Das Inventar hat auch die Schulden und sonstige Verpflichtungen der Gemeinde 
specialisiert ersichtlich zu machen, und es hat somit in die beiden Abtheilungen „Activ— 
stand“ und „Passivstand“ zu zerfallen. Das für eigene Zwecke gewidmete oder 
nur einem Theile der Gemeinde gehörige Eigenthum ist bei größerer Menge und 
Bedeutung in ein besonderes Inventar, bei geringerer Erheblichkeit aber in das 
allgemeine Inventar mit kurzer Andeutung der Widmung oder des Sonderverhält— 
nisses aufzunehnen. 
Gemeindeumlagen dienen zur Deckung derjenigen Auslagen, die aus dem 
Gemeindevermögen nicht bestritten werden können, sie bilden demnach keinen
	        
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