Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeindegut. 
z. B. das Vermögen des Armenfondes; 3. das einem Theéile der Ge— 
meinde gehörige Sondervermögen. 
Die Einkünfte des zur Bedeckung gewisser Ausgaben besonders gewidmeten 
Vermögens sind gemäß 8 66 hiezu vorerst zu verwenden und dürfen ihrer Wid— 
mung nicht entzogen werden. Im Falle der Unzulänglichkeit der Einkünfte des 
gewidmeten Vermögens zur Bestreitung der speciellen Ausgaben hat zur Deckung 
des Restes das Erträgnis des allgemeinen Gemeindevermögens und die Gemeinde— 
casse einzutreten. 
In Bezug auf Verwaltung des einem Theile der Gemeinde gehörigen Ver— 
mögens (8 67) wird sich auf den Anhang zur Gemeindeordnung und auf die 
Erläuterungen desselben bezogen. 
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1881, 
Z3. 1433, kann die der Gemeinde eingeräumte Selbstverwaltung ihres Vermögens 
das Wegfallen einer schon zuvor auf diesem Vermögen rechtsgiltig haftenden, auf 
einen besonderen selbständigen Rechtstitel beruhenden Verpflichtung ohne ausdrück— 
liche Aufhebung derselben nicht nach sich ziehen. 
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3. Gemeindegut. (88 61, 68 und 69.) 
Der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. December 1850, 
3. 13353, unterscheidet ein Gemeindegut im weiteren und im engeren 
Sinne. Alle der Gemeinde eigenthümlichen Sachen, die zum Gebrauche eines jeden 
in der Gemeinde dienen, bilden das Gemeindegut im weiteren Sinne. Hieher 
gehören Gemeindewege, Gemeindebrücken, Brunnen, Spazierwege ꝛc., kurz alle 
Objecte, deren Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der 
Gemeinde, oder- auch nur der einzelnen Gemeindemitglieder nicht zulassen. Sie 
gehören zu den eigentlichen Gemeindeanstalten, auf deren Benutzung jedermann in 
der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß 
der bestehenden Einrichtungen Anspruch hat. J 
Jene der Gemeinde eigenthümlichen Sachen, welche bloß zum Gebrauche der 
Gemeindemitglieder dienen, bilden das Gemeindegut im engeren— Sinne. Dahin 
gehören z. B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeindemitglied berechtigt ist, sein Vieh 
darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen 
u. sow. Gemeindegut, wenn deren Nutzen unter die einzelnen Gemeindemitglieder 
vertheilt wird. Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 
1881, 3. 417, zählen zum Gemeindegute nicht nur solche Sachen, welche zum 
Gebrauche eines jeden- Mitgliedes einer Gemeinde dienen, sondern es müssen hiezu 
auch jene Objecte gerechnet werden, rücksichtlich welcher übungsgemäß nur einzelne 
Gemeindemitglieder nutzungsberechtigt erscheienn. 
Die Benutzung von Gemeindegrundstücken durch Gemeindemitglieder nach 
alther bestehender Uebung schließt das Eigenthum der Gemeinde an diesen 
Grundstücken nicht aus und schafft auch keinen privatrechtlichen Besitz. (V. G. H. 
7. December 1888, 3. 3812).
	        
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