Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeindeumlagen. 457
Wenn und insoweit eine solche unangefochtene Uebung nicht
besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden
Vorschrift die die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes
regelnden Bestimmungen zu treffen.
Hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jähr—
lichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung
eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. —
Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung
aller rechtmäßig gebürenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeinde—
casse abzuführen.
862.
Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Landes
zusammen.
863.
Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinde und der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Ver—
waltungsjahr vom Gemeindevorsteher zu verfassen und vom Gemeinde—
Ausschusse längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festzustellen.
Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres
hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über die Empfänge und
Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeinde—
Ausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen.
Die Voranschläge und Jahresrechnungen müssen wenigstens vier—
zehn Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß in der Gemeinde—
kanzlet zur Einsicht der Gemeindemitglieder öffentlich aufgelegt werden
(Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862), und es sind die von
denselben hierüber abgegebenen Erinnerungen in Erwägung zu ziehen.
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Bei der Vermögensgebarung ist sich genau an den festgestellten
Voranschlag zu halten.
Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche
in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar
nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind,
so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschusses
einzuholen.“ I
In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Ein—
holung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht
möglich ist, darf der Gemeindevorsteher die nothwendige Auslage
bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des
Ausschusses sich erwirken.