Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeindeumlagen. 457 
Wenn und insoweit eine solche unangefochtene Uebung nicht 
besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden 
Vorschrift die die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes 
regelnden Bestimmungen zu treffen. 
Hiebei kann diese Theilnahme von der Entrichtung einer jähr— 
lichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung 
eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden. — 
Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung 
aller rechtmäßig gebürenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeinde— 
casse abzuführen. 
862. 
Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Landes 
zusammen. 
863. 
Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben 
der Gemeinde und der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Ver— 
waltungsjahr vom Gemeindevorsteher zu verfassen und vom Gemeinde— 
Ausschusse längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. 
Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungsjahres 
hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über die Empfänge und 
Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeinde— 
Ausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. 
Die Voranschläge und Jahresrechnungen müssen wenigstens vier— 
zehn Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß in der Gemeinde— 
kanzlet zur Einsicht der Gemeindemitglieder öffentlich aufgelegt werden 
(Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862), und es sind die von 
denselben hierüber abgegebenen Erinnerungen in Erwägung zu ziehen. 
8 64. W1c 
Bei der Vermögensgebarung ist sich genau an den festgestellten 
Voranschlag zu halten. 
Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche 
in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar 
nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, 
so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschusses 
einzuholen.“ I 
In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Ein— 
holung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht 
möglich ist, darf der Gemeindevorsteher die nothwendige Auslage 
bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des 
Ausschusses sich erwirken.
	        
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