Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Heimatrecht. 
gesprochen, daß ein Austritt aus dem Familienverbande anzunehmen sei, wenn von 
den Eltern eines ehelichen oder von der Mutter eines unehelichen Kindes auf die 
Erziehung und Pflege desselben kein Einfluß mehr genommen wurde. Mit diesem 
Grundsatze stand auch die Ministerial Entscheidung vom 18. Mai 1854, 3. 10387 
(V. 3. 1858, Nr. 24), im Einklange, nach welcher uneheliche Kinder, wenn für sie 
von der Mutter das Kostgeld außerhalb ihres Domicilsortes bei Pflegeeltern gezahlt 
wurde, als im Familienverbande lebend zu betrachten waren und dem Domicil der 
Mutter folgten. 
Ein Austritt aus dem Familienverbande fand auch statt, wenn der min der— 
jährige Sohn in das Heer eingereiht wurde. (Ministerium des Innern 
vom 8. März 1878, 3. 1030, V. 3. 1878, S. 59.) 
Nach 8 44 des kais. Patentes vom 24. April 1859 folgten bei Ver— 
änderungen in der Zuständigkeit der Eltern eheliche Kinder dem Vater und un— 
eheliche der Mutter, insolange sie nicht eigenberechtigt waren. Die Fähigkeit 
zur'selbständigen Erwerbung einer Zuständigkeit begann somit vor Wirk— 
samkeit des Zuständigkeitsgesetzss vom Jahre 1859 mit dem Austritte aus 
dem Familienverbande und nach dieser Wirksamkeit mit der erreichten Eigen— 
berechtigung. 
Nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 folgten uneheliche Kinder 
bei Veränderung in der Gemeinde-Angehörigkeit jener der Mutter und begründete 
hiebei der Fall, daß die Veränderung der Gemeinde-Angehörigkeit der Mutter 
durch deren Verehelichung erfolgte und das Kind nicht legitimiert wurde, keine 
Ausuahme. (V. G. H. 8. November 1877, 3. 1392 und 25. Februar 1880, 
3. 350.) Die 88 11 und 14 des Gemeindegesetzes haben volle Anwendung auch 
in Fällen, wo die Geburt des unehelichen Kindes und die Verehelichung der Mutter 
vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erfolgt ist. (B. G. H. 13. November 1878, 
3. 1537.) Auch eheliche, im Familienverbande mit ihrer Mutter lebende minder— 
jährige Kinder folgten im Sinne des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 in die 
durch die Wiederverehelichung der Mutter neu erworbene Heimatzuständigkeit. 
Unter dem Ausdrucke „Eltern“ sind der Vater sowohl wie die Mutter zu ver— 
stehen. (V. G. H. 13. November 1880, 3. 2246, und 26. April 1883, 3. 1744) 
Nach 8 44 des kais. Patentes vom 24. April 1859 behielten uneheliche 
Kinder, welche bei der Verehelichung ihrer Mutter nicht legitimiert wurden, wenn 
sie auch zur Zeit dieser Verehelichung nicht eigenberechtigt waren, die Zuständigkeit, 
die sie bis dahin hatten. 16 
Bezüglich der legitimierten Kinder findet sich in den früheren Domicils— 
vorschriften und in dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 und bezüglich der 
Wahlkinder in dem letzteren keine nähere Bestimmung. Die für einzelne Städte 
erlassenen Gemeindeordnungen und das kais. Patent vom 24. April 1859 ent— 
halten jedoch hierüber übereinstimmende Vorschriften, welche auch für frühere 
Heimatverhältnisse zur Richtschnur dienen müssen und im Art. 14 aufgenommen 
wwurden. Dem Grundsatze, daß durch die Annahme an Kindesstatt die Zu— 
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