Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Verantwortlichkeit. 
Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 14. März 
1883, 3. 577, und vom 11. April 1883, 3. 501, den Grundsatz vertreten, daß 
nach den derzeit giltigen Gemeindegesetzeun den Gemeinden die Pflicht zur 
Einhebung der Steuern nicht obliegt und dieselben für die diesfälligen Hand— 
lungen oder Unterlassungen ihrer Organe durch die Administrativ-Behörden nicht 
haftungs- und ersatzpflichtig erklärt werden können. Ob und inwieweit nach den 
Bestimmungen des Civilrechtes eine Haftung und Ersatzpflicht des Gemeinde-Vor— 
stehers, beziehungsweise der Gemeinde erwachsen ist, dies zu untersuchen sei nicht 
Sache des Verwaltungsgerichtshofes, weil auch im bejahenden Falle die Admini— 
strativ-Behörden nicht im eigenen Wirkungskreise, sondern nur im 
ordentlichen Rechtswege die eventuellen Ersatzforderungen des Staates 
geltend machen könnten. Es ergibt sich also aus den vorangeführten Erkennt— 
nissen, daß in jenen Fällen, in welchen eine gesetzliche Verpflichtung zur Ein— 
hebung von staatlichen Geldern besteht, die Administrativ-Behörden zu entscheiden 
haben, während alle anderen Ansprüche des Staates an die Gemeinde oder den 
Gemeindevorstand vor den Civilrichter gehören. 
Commissionskosten, welche in Handhabung des Aufsichtsrechtes den über— 
geordneten autonomen Organen erwuchsen, zählen, soweit die Ersatzleistung nicht 
aus dem Titel der Verantwortlichkeit und Ersatzpflicht des Gemeindevorstehers 
eventuell diesem gegenüber geltend gemacht werden kann, zu den Verwaltungs— 
kosten der Aufsichtsbehörde. (V. G. H. 13. December 1889, 3. 4095.)
	        
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