Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Strafrecht. 443 
Steinbrüchen. Strafe 1fl. bis 100 fl. (Statthalterei-Verordnung vom 21. März 
1856, 3. 4623, 8. G. Bl. 1856, II. Abth. Nr. 12.) 
Flurenpolizei. Feldfrevel, begangen am Feldgute durch Verletzungen 
oder Beschädigungen, welche nicht durch Jagdwild verursacht wurden und sich nicht 
als Diebstahl oder boshafte Beschädigung fremden Eigenthumes qualificieren. 
Strafe 25 kr. bis 40 fl. oder Arrest bis zu 8 Tagen. (Ministerial-Verordnung 
vom 30. Jänner 1860, R. G. Bl. Nr. 28.) — Uebertretungen des Vogelschutz— 
gesetzes vom 30. April 1870 (K. G. Bl. Nr. 24). Strafe Ufl. bis 20 fl. 'oder 
Arrest von 12 Stunden bis 4 Tagen. 
Marktpolizei. Das Strafverfahren bei Uebertretungen der in den 8862 
bis 71 der Gewerbeordnung enthaltenen Vorschriften in Betreff des Markt— 
verkehres, sowie bei Uebertretungen der Vorschriften in Bezug auf Maß und Ge— 
wicht fällt in die Competenz der politischen Behörden. Dem Strafamte der 
Gemeinden sind diejenigen marktpolizeilichen Uebertretungen vorbehalten, die nicht 
das eigentliche commercielle Gebiet, sondern vorzugsweise die localpolizeiliche 
Wirksamkeit betreffen. Hieher gehören insbesondere die localpolizeilichen Ueber— 
tretungen der speciellen Marktordnungen und der vom Gemeinde-Ausschusse für 
die Marktzeit erlassenen Anordnungen und Verbote. 
Die marktpolizeiliche Strafcompetenz der Gemeinde erstreckt sich auch auf 
den Verkauf von gesundheitsschädlichen Eßwaren. (Siehe nächsten Absatz über die 
gesundheitspolizeilichen Uebertretungen).— 
Gesundheitspolizei. Verkauf unreifen Obstes und bösartiger Schwämme. 
(Hofentscheidnng vom6. Februar 17 83.) Verkauf von gesundheitsschädlichen Grünwaren, 
angesundem Geflügel, wipplichen oder genetzten Getreidewaren und Hülsenfrüchten, von 
oerdorbenen Eiern und gefälschter Milch. (Hofk. Decret vom 25. Jänner 1839, 
3. 48556.) Strafe nach der A. h. Entschließung vom 16. September 1857 von 
Iufl. bis 100 fl. oder Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen. 
Alle Uebertretungen der Fleischbeschauverordnung vom 23. Jänner 1856, 
3. 20363 (8. G. Bl. 1856, HVI. Abth. S. 9), mit Ausnahme des der gerichtlichen 
Strafcompetenz vorbehaltenen Fleischverkaufes von unbeschautem Viehe. Strafe 
Lã. bis 100 fl. oder 6 Stunden bis 14 Tage Arrest. 
Uebertretung der Verordnungen gegen Thierquaälerei vom 29. Mai 1853, 
3. 2136 (K. G. Bl. II. Abth, S. 287) und vom 30. Juli 1853, 3. 12456 
L. G. Bl. II. Abth, S. 262). Strafe 2 fl. bis 10 fl. — Verwendung von Bier— 
spritzen. Strafe bis 10 fl. (Statthalterei-Erlaß vom 21. September 18655, 
3. 14507, L. G. Bl. II. Abth, S. 124.) — Unterlassung der nothwendigen 
Beaufsichtigung von Hunden. Angemessene Geldstrafe, insbesondere 3 fl. für 
jeden frei herumlaufenden und vertilgten Hund. (Statthalterei-Verordnung vom 
26. Februar 18682, 3. 2089, L. G. Bl. S. 233) — Uebertretungen der 
Abdeckerordnung vom 5. April 1873 (L. G. Bl. S. 99). Strafe bis 50 fl. oder 
Arrest bis zu 1I Woche . 
Handhabung der Dienstbotenordnung. Strafbar an dem Dienst— 
boten: J. Annahme eines Darangeldes von mehreren Dienstherren, insofern die—
	        
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