Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Strafrecht. 
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Die meisten ortspolizeilichen Gesetze und Verordnungen enthalten einen 
bestimmten Strafsatz, wie z. B. die Landes-Bau-Ordnung vom Jahre 1875 für 
Uebertretungen der Bauvorschriften eine Geldstrafe von 5 fl. bis 100 fl., oder Arrest 
von 1Tag bis 20 Tagen. Einige Gesetze und Verordnungen im Bereiche der 
Ortspolizei dagegen decretieren ein Verbot oder Gebot, ohne für die Uebertretung 
desselben eine näher bezeichnete Strafe festzusetzen, wie z. B. die Ministerial— 
Verordnung vom 1. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 81), welche Theatervorstellungen 
an den drei letzten Tagen der Charwoche, am Frohnleichnamstage und am 24. De— 
cember verbietet, jedech die Uebertretung dieses Verbotes mit keiner be— 
stimmten Strafe bedroht, Für derartige Vorschriften ist mit A. h. Ent⸗ 
schließung vom 16. September 1857 (L. G. Bl. 1857, J. Abth. S. 577) Nach— 
stehendes angeordnet worden: 
„Alle Handlungen oder Unterlassungen, welche durch die bestehenden Gesetze 
oder von den Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises erlassenen Verordnungen 
zwar im allgemeinen als strafbar, oder doch aus polizeilichen oder anderen öffent— 
lichen Rücksichten als gesetzwidrig erklärt sind, ohne daß in den darüber erlassenen 
Vorschriften eine bestimmte Strafe dagegen verhängt erscheint, sind, insofern das 
allgemeine Strafgesetzbuch auf dieselben keine Anwendung leidet, mit Geldstrafen 
von Ufl. bis 100 fl. oder mit Arrest von sechs Stunden bis zu 14 Tagen zu ahnden, 
wobei als Richtschnur zu dienen hat, daß nie eine höhere Strafe verhängt werden 
darf, als diejenige, welche die niedrigste sein würde, wenn die That die Eigenschaft 
eines Vergehens oder einer Uebertretung ähnlicher Art im Sinne des allgemeinen 
A 
Laut Erkenntnissen des Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1875, 
Z3. 1626, und vom 29. Jänner 1876, 3. 18488 (V. 3. Nr. 17 und 17), dürfen 
durch ein Straferkenntnis der Gemeinde nur physische Personen, nicht aber 
furistische Personen (Inbegriff von Personen oder Gütern, wie z. B. Be⸗ 
hörden, Vereine, Stiftungen u. dgl.) getroffen werden. Auch hat das Ministerium 
des Innern mit Erkenntnis vom 14. November 1876, 3. 15308 (V. 3. 1877, 
Nr. 2), die Verhängung einer solidarischen Strafe für ungesetzlich erklärt. 
Andere Strafen als Geldstrafen, und, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, 
Arreststrafen dürfen nicht verhängt werden. Wird im Falle der Zahlungsunfähig— 
keit die Geldstrafe in eine Arreststrafe umgewandelt, so ist bis zu 5 fl. auf Arrest 
bis zu 24 Stunden, und über diesen Betrag für je 5 fl. auf 24 Stunden zu 
erkennen. 
Wenn der Vater für den vermögenslosen Sohn die Geldstrafe erlegen müßte, 
fehlen die Voraussetzungen zur Umwandlung der über letzteren verhängten Arrest— 
strafe in eine Geldstrafe. (Ministerial-Erlaß vom 25. August 1883, 3. 13250, 
V. 3. Nr. 47.) — 
Nach der kais. Verordnung vom 1. August 1858 (2. G. Bl. 1858, J. Abth, 
S. 285) sind alle in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen in der Art fest— 
gesetzten Geldbeträge, daß von einer bestimmten Höhe derselben die größere oder 
mindere Strafbarkeit einer strafbaren Handlung abhängt, mit denselben Geld⸗
	        
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