Leitung der Geschäfte. 425
l. Leitung der Geschäfte. 2. Vertretung nach außen. 3. Sistierungs—
recht. 4. Strafrecht. 5. Verantwortlichkeit.
1. Leitung der Geschäfte. (8 47 — 494.)—
Die der Gemeindevorstehung obliegenden Geschäfte müssen vom Gemeinde—
vorsteher, insoweit dieser nicht selbst die Geschäftsführung unmittelbar in die Hand
aimmt, geleitet und beaufsichtigt werden.
Zur unterstützenden Geschäftsführung unter der Leitung und
Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers sind zunächst die Ge—
meinderäthe berufen. Verletzt ein Gemeinderath hiebei seine Pflicht, so kann
er über Einschreiten des Gemeindevorstehers gemäß 8 87 G. O. vom Landes—
ausschusse mit einer Ordnungsstrafe bis 20 fl. belegt werden. Einem Gemeinde—
rathe, welcher die ihm vom Gemeindevorsteher zugewiesene Eincassierung der
Gemeindeumlage nicht besorgen wollte, wurde mit Erlaß des Landesausschusses
vom 24. März 1881, 3. 3115, bedeutet, daß mit dem Amte eines Gemeinde—
rathes nicht bloß der Titel, sondern auch ein viel höheres Maß der Verpflichtung
als mit der Stelle eines Ausschußmannes verbunden sei, daß derjenige, der das
Amt eines Gemeinderathes angenommen hat, hiemit auch die Verpflichtungen
dieses Amtes übernommen habe, deren er sich deshalb, weil ihm das eine oder
andere übertragene Geschäft widrig und gehässig erscheint, nicht entschlagen könne,
und daß bei fernerer Verweigerung pflichtmäßiger Besorgung des vom Gemeinde-Vor—
steher übertragenen Geschäftes der Landesausschuß auf eine Geldbuße erkennen
eventuell wegen Amtsentsetzung das Erforderliche veranlassen würde.
Einzelne Ortschaften können zür entsprechenden Ueberwachung vom Wohnorte
des Gemeindevorstehers und der Gemeinderäthe zu weit entlegen sein. 8 49 gestattet
für solche Theile der Gemeinde zur Unterstützung des Gemeindevorstehers die
Bestellung dort wohnender Vertrauensmänner, die in der Regel aus der Mitte
des Gemeindeausschusses entnommen werden. Bei Ablehnung der Bestellung ohne
gesetzmäßigen Grund kann ebenso wie bei ungerechtfertigter Wahlablehnung in die
Gemeindevertretung nach817 G. O. über Einschreiten des Gemeinde-Ausschusses
vom Landesausschusse eine Geldbuße bis 100 fl. verhängt werden. Die Bestellten
haben gleich den Gemeinderäthen die ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen
örtlichen Geschäfte nach Weisung und unter, Verantwortlichkeit desselben zu besorgen.
Die Gemeindeordnung enthält jedoch keine Bestimmung, nach welcher ein derartig
Bestellter wegen Verletzung oder Vernachlässigung seiner Pflichten mit einer
Disciplinarstrafe belegt werden könnte. Sollte ein Bestellter die Versehung des ihm
zugewiesenen Geschäftes geradezu verweigern, dann könnte nach Erlaß des Landes—⸗
ausschusses vom 6. Juli 1882, 3. 7076, gegen denselben gemäß 8 17 G. O.
der Gemeindeausschuß wegen Verweigerung der Fortführung des angenommenen
Amtes beim Landesausschusse eine Geldbuße beantragen; sollte jedoch dem Bestellten
keine wirkliche Weigerung, sondern nur Unfähigkeit oder Lässigkeit zur Last gelegt
werden können, so erübrigt nichts anders, als denselben der Besorgung des