Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

11272 Der Gemeinde-Ausschuß als Recursbehörde. 
kank. Beamten ähnlich ist, gestattet werden, wobei jedoch von Fall zu Fall beim 
Statthalterei-Präsidium einzuschreiten und nach dem hierüber mit —RWu 
Truppencommando gepflogenen Einvernehmen die Weisung zu gewärtigen ist. 
Mit Entscheidung vom 17. Juni 1887, 3. 1706, hat der Verwaltungs— 
gerichtshof allerdings ausgesprochen, daß die Bestimmung und Auswahl der 
Amtskleidung der Gemeindewachen in den selbständigen Wirkungskreis der Ge— 
meinden fällt und an die Zustimmung der Staatsverwaltung nicht gebunden 
ist. Jedenfalls wird aber der letzteren ein Einspruchsrecht für den Fall zu— 
zugestehen sein, als die Uniform der Gemeindeorgane in der Weise bestimmt 
würde, daß sie von jener des k. und k. Heeres, der kak. Gendarmerie oder der 
Staatsbeamten nicht zu unterscheiden wäre. 
Der Landesausschuß hat dem bereits vor der Wirksamkeit des neuen Gemeinde⸗ 
gesetzes infolge Anordnung des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 27. October 
1863, 3. 4897, in Oberösterreich theilweise eingeführten Institute der Gemeinde— 
Polizeidiener seine volle Aufmerksamkeit zugewendet und die Gemeinden im Sinne 
der 88 29 und 32 G. O. zur Bestellung solcher Polizei-Organe für verpflichtet 
erkannt. 
Mit Erlaß vom 28. Juni 1866, 3. 5076, hat der Landesausschuß mehreren 
Gemeinden die Bestellung von Polizeidienern mit dem Bemerken aufgetragen, daß 
es wohl zulässig erscheine, wenn zur Vermeidung der Kosten zwei kleine Gemeinden 
gemeinschaftlich einen Polizeidiener bestellen, daß die Bewaffnung und Uniformie— 
rung dieser Polizei-Organe in vielen Fällen polizeilichen Einschreitens sehr zweck⸗ 
dienlich und oft auch nothwendig sei und die Kosten hiefür sich nicht hoch belaufen, 
und daß im Falle der Nichtbefolgung des Auftrages gemäß 8 92 G. O. auf 
Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe getroffen würde. 
4. Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeindevorstehung. 
Der doppelte Wirkungskreis der Gemeindevorstehung hat auch seinen zwei— 
fachen Instanzenzug; denn es geht die Beschwerde gegen Verfügungen der Ge⸗ 
meindevorstehung in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises an die 
Bezirkshauptmannschaft (891) und von dieser an die Statthalterei, und in den 
Angelegenheiten des selbständigen. Wirkungskreises gemäß 8 36 G. O. an 
den Gemeinde-Ausschuß als zweite und von da gemäß 8 86 G. O. an 
den Landesausschuß als dritte Instanz. Nach 8 74 Punkt 5 des Armey— 
gesetzes vom 5. September 1880 entscheidet auch der Gemeinde⸗Ausschuß über alle 
Beschwerden gegen Verfügungen des Armenrathes. 
Beschlüsse des Gemeinde-Ausschusses über Berufungen in Angelegenheiten 
des übertragenen Wirkungskreises würden rechtsunwirksam sein. Nach 8 55 G. O. 
übt der Gemeindevorsteher mit zwei Gemeinderäthen das Strafrecht im über— 
tragenen Wirkungskreise, und es darf deshalb der Gemeinde-Ausschuß über einen 
Recurs gegen ein Straferkenntnis des Gemeindevorstandes nicht als Berufungs— 
instanz beschließen, sondern er hat den Recurs an die k.ak. Bezirkshauptmannschaft 
zur competenten Entscheidung abzutreten.
	        
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