Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Soorge für ortspolizeiliche Anstalten. 411 
Fahrspritzen im 8 28 der Feuerpolizei-Ordnung, theils in der Natur und Durch— 
führbarkeit der ortspolizeilichen Aufgabe begründet. 
Die Vorsorge für Gemeindearreste ist durch kein Gesetz den Gemeinden 
befohlen, und doch folgt sie von selbst aus dem Wesen des ortspolizeilichen Wirkungs— 
kreises als unerläßliche Bedingung desselben. Der Landesausschuß hat schon mit 
Erlaß vom 31. October 1867, 3. 9489, und nachträglich mehrmals einzelnen 
Gemeinden unter Hinweis auf die Nothwendigkeit von Gemeindearresten die Her— 
stellung eines entsprechenden Arrestlocales aufgetragen. Jede Gemeinde soll wenig— 
stens ein Arrestlocal besitzen, und nur ganz kleinen Gemeinden mag die gemein— 
schaftliche Benutzung eines Arrestlocales mit der Nachbargemeinde gestattet sein. 
Zu den nothwendigen ortspolizeilichen Einrichtungen gehört das Institut der 
Gemeinde-Polizeidiener, die nach 8 32, Absatz 2, G. O. in Eid und Pflicht 
zu nehmen sind, die Rechte einer öffentlichen Wache genießen und befugt sind, Waffen 
zu tragen. 
Mit dem Erlasse vom 12. Jänner 1893, 3. 143, hat das k. k. Ministe— 
rium des Innern anläßlich eines speciellen Falles ausgesprochen, daß die Beeidigung 
der vom Gemeinde-Ausschusse im autonomen Wirkungskreise zu bestellenden Ge— 
meindediener mangels einer diesbezüglichen positiven Vorschrift nicht in der Com— 
petenz der politischen Behörden gelegen ist. (V. Z. Nr. 13 ex 1893.)— I 
Seine k. und k. apostolische Majestät haben zufolge Rescriptes des k. und k. Kriegs— 
ministeriums vom 19. März 1865, 3. 1478, zu befehlen geruht, daß jede Uni— 
formierung und Ausrüstung der Gemeindeorgane nur von der Statthalterei im Ein— 
vernehmen mit dem k. und k. Truppencommando zu gestatten sei. Infolge dieses A. h. 
Befehles hat das k.k. Statthalterei-Präsidium im Einvernehmen mit dem k. und k. 
Truppencommando unterm 16. Juni 1865, 3. 2245, folgende Uniformierung 
und Adjustierung der Gemeinde-Polizeidiener als die einfachste und zweck— 
mäßigste bezeichnet und zur allgemeinen Einführung empfohlen: Grauer Waffen⸗ 
rock mit braunen Aufschlägen, welch letztere der grünen Farbe deshalb vorzuziehen 
sind, um die Polizei-Organe von dem Jagd oder Feldschutzpersonale zu unter— 
scheiden. Graues Beinkleid und graue Kappe mit braunen · Streifen. Die Kappe 
kann- mit einer weißrothen Rosette mit den Anfangsbuchstaben der Gemeinde ver— 
sehen werden. Für den Winter ein grauer Mantel. Ein kurzer Säbel mit schwarzem 
Umhängriemen in schwarzlederner Scheide. Der Gebrauch anderer Waffen erscheint 
nicht nothwendig und ist nur in außerordentlichen Fällen das Tragen eines ein— 
fachen Jagdgewehres zu gestatten. Bei der Auswahl des grauen Tuches ist darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß selbes weder dem der k. und k. Jäger und der Pionniere, 
noch dem-Manteltuche des k. und k. Militärs zu ähnlich ist. Auch ist darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß bei der Uniformierung der Polizeidiener keine solchen 
Knöpfe in Anwendung kommen, welche den Uniformknöpfen des k. und k. Militärs 
oder der k. k. Gendarmerie gleichen. Wenn einzelne Gemeinden eine andere als 
die vorbezeichnete anempfohlene Uniformierung und Adjustierung in Anwendung 
bringen wollen, so kann dies in dem Falle, als eine solche Uniformierung und 
Adjustierung nicht jener des k. und k. Militärs, der k. k. Gendarmie, oder der
	        
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