Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Von dem Wirkungskreise des GemeindeAnsschusses 
831. 
Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner: 
J. Die Wahl des Vorstandes; 
2. die Verleihung des Heimatrechtes (Art. III des Gesetzes vom 
5. März 186233 
die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht der Gemeindegenossen 
und Auswärtigen (59 der G. O.) und die Verleihung des Ehren— 
bürgerrechtes, sowie in Städten und Märkten die Verleihung des 
Bürgerrechte; 
die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder 
Präsentationsrechtes, oder des Verleihungsrechtes von Stiftungen.*) 
832.— 
01 
2 
Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht landesfürstlichen 
Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Ausschuß 
innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Umfang der 
Gemeinde giltige Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbefolgung 
dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 fl. oder 
eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen. 
Die als Polizei-Organe bestimmten Individuen (8Z 29) sind in 
Eid und Pflicht zu nehmen, genießen die Rechte einer öffentlichen 
Wache und sind befugt, Waffen zu tragen. 
Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, 
die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die nöthigen 
Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung 
zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. — 
833. 
Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine besondere Auf— 
merksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohl— 
thätigkeits- und Armenanstalten und Fonde nicht ausreichen, hat der 
Ausfchuß den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen, und kann 
die Art der Verwendung desselben bestimmen.“ 
8 34. 
Der Ausschuß wählt aus den Gemeindemitgliedern die Ver— 
trauensmänner zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien. 
)8 31 G. O. hatte ursprünglich einen fünften Absatz des Inhaltes: „Z. Die Ertheilung 
der politischen Eheconsense, sofern solche gesetzlich vorgeschrieben sind. Ueber Berufung gegen die 
Verweigerung des Eheconsenses entscheidet die politische Behörde“. — Mit dem Gesetze vom 
31. October 1868 (L8. G. Bl. Nr. 20) ist der in Oesterreich ob der Enns bisher übliche Ehe— 
consens abgeschafft und Absatz 5 des g 31 G. O. außer Kraft gesetzt worden. 
Sech —èF Commentar. 2. Aufl.
	        
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