Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gemeinde⸗Vermittlungsämter. 
der Mehrzahl der Mitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden 
erforderlich. 
Schlußbestimmungen. 
g 29. Wo in diesem Gesetze von dem Gemeinde-Ausschusse die Rede ist, ist 
darunter der die Befugnisse dieses Ausschusses ausübende, wenngleich eine andere 
Benennung führende Gemeinde-Vertretungskörver zu verstehen. 
Geset vom 21. September 188x638 — 
über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmünnern 
aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben 
zu euntrichtenden Gebüren. 
(R. G. Bl. Nr. 150.) 
8 1. Vor dem aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildeten Ver 
mittlungsamte können zwischen streitenden Parteien über dem Betrage nach be— 
stimmte Geldforderungen von höchstens 300 fl. oder über bewegliche Sachen, bezüg— 
lich welcher die Parleien erklären, für dieselben einen die Summe von 300 fl. 
nicht übersteigenden bestimmten Geldbetrag annehmen oder leisten zu wollen, im 
Sinne dieses Gesetzes wirksame Vergleiche abgeschlossen werden. — 
Zum Abschlusse eines solchen Vergleiches ist die gleichzeitige Anwesenheit von 
wenigftens zwei Vertrauensmännern erforderlich. — 
8 2. Die Androhung von Zwangsmitteln bei Vorladung der Parteien vor 
das Vermittlungsamt, sowie die Anwendung von Zwangsmitteln gegen diejenigen, 
welche der Vorladung keine Folge leisten, ist unzulässig. 9— 
83. Die Abnahme eines Eides ist dem Vermittlungsamte nicht gestattet, 
auch kann ein Vergleich auf einen abzulegenden Eid vor diesem Amte nicht ge— 
schlossen werden. 
8 4. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so kann von den abgegebenen Er—⸗ 
klärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch 
gemacht werden. . — 
8 5. Der abzuschließende Vergleich ist in das bei dem Vermittlungsamte 
zu führende Amtsbuch einzutragen.— 
Diese Eintragung hat zu enthalten: 1 
a) die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuche eingetragen wird; 
by die Bezeichnung des Tages, Monates und Jahres des Vergleichsabschlusses; 
»9 die genaue Bezeichnung der Parteien und, wenn für dieselben Bevollmächtigte 
erschienen sind, die genaue Bezeichnung dieser letzteren, sowie. ihrer Vollmachten. 
mit der Bemerkung, daß darin die Ermächtigung zum Vergleichsabschlusse ent— 
halten set — U .778 
die Bezeichnung des Streitgegenstandes, über welchen der Vergleich abgeschlossen 
wurde; I 
e) den Vergleich selbst nach seinem wörtlichen Inhalte. 
Ist wegen mangelnder Eigenberechtigung einer der Parteien eine gerichtliche 
Genehmigung des Vergleiches nothwendig, so ist in dem Amtsbuche zu bemerken, 
ob diese Genehmigung vorgewiesen oder ob deren nachträgliche Erwirkung vor— 
behalten worden sei. J 9J 
Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien vorzulesen und, daß 
dieses geschehen sei, in dem Amtsbuche zu bemerken. 
II.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.