Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

XIJ. Gemeinde-VPermittlungsämter. 
Nach 8 25 Punkt 12 G. O. gehört zum selbständigen Wirkungskreise der 
Gemeinden auch der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch 
aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner. Zu diesem Vergleichsversuche 
sind die Gemeinde-Vermittlungsämter berufen. Die näheren Bestimmungen hin⸗ 
sichtlich derselben sind in den nachstehenden zwei Gesetzen enthalten. 
1. 
Gesetß vom 6. Jänner 1888 — 
giltig für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns, 
wodurch Bestimmungen in Ansehung der Vermittlungsämter zum Ver— 
gleichsversuche zwischen streitenden Parteien erlassen werden. 
(E. G. Bl. N. 3). 
Bestellung des Vermittlunggamtes.— 
8 1. Ein Vermittlungsamt zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien 
ist in jeder Gemeinde zu bestellen. — 
352..Der Gemeinde-Ausschuß hat die Anzahl der in das Vermittlungs— 
amt zu wählenden Vertrauensmänner zu bestimmen; dieselbe ist jedoch nicht unter 
drei festzusetzen. Der Gemeinde-Ausschuß hat auch die Vertrauensmänner zu wählen. 
Seinem Ermessen ist es überlassen, ob einer derselben insbesondere mit der Leitung 
der Geschäftsführung des Vermittlungsamtes zu betrauen sei. Trifft er keine 
solche Verfügung, so obliegt die Leitung der Geschäftsführung dem Gemeinde— 
vorsteher auch dann, wenn er nicht zum Vertrauensmanne gewählt worden ist. 
3 3. Die Vertrauensmänner werden auf drei Jahre gewählt.“ 
Der Gemeinde-Ausschuß bestimmt, ob und inwieweit die gewählten Ver— 
trauensmänner eine Vergütung aus Gemeindemitteln zu erhalten haben. 
8. 4. Zur Annahme der Wahl in das Gemeinde-Vermittlungsamt kann 
niemand' gezwungen werden. — U 
8 5. Die Vertrauensmänner müssen das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
sie müssen im Sprengel des Vermittlungsamtes ihren Wohnsitz haben und sich im 
Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden. 
Personen, welche wegen einer strafgerichtlichen Verurtheilung von der Wähl⸗ 
barkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, oder welche wegen einer 
solchen strafbaren Handlung in Untersuchung stehen, die im Falle der Verurtheilung 
die Ausschließung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung zur Folge hätte, 
oder über deren Vermögen der Concurs der Gläubiger eröffnet ist, können zu Ver— 
trauensmännern nicht gewählt werden.
	        
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