Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Bürgerschulgesetz. 
Die anläßlich der Extheilung des Religions-Unterrichtes zu gewährenden 
Wegentschädigungen werden von Fall zu Fall von der Landesschulbehörde im Ein— 
dernehmen mit dem Landesausschusse bestimmt. 
8 11. Die Gehalte der Religionslehrer und die nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes gewährten Remunerationen sind, wenn nicht eigene Fonde, Stiftungen 
der Verpflichtungen einzelner Personen oder Corporationen bestehen, aus dem 
Landesschulfonde, die Wegentschädigungen für Ertheilung des Religions⸗Unterrichtes 
oon der Schulgemeinde zu bestreiten; den Schulgemeinden werden für die erlaufenen 
Barauslagen 50 Percent aus dem Landesschulfonde vergütet. I 
812. Die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften den öffentlichen 
Concurrenzfactoren erwachsenen Verpflichtungen zur Bestreitung der in diesem Ge— 
setze behandelten Gehalte, Remunerationen und Wegentschädigungen erlöschen mit 
dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 
3 13. Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes angestellten eigenen Religions— 
lehrer dürfen durch dieses Gesetz keine Aenderung ihrer derzeitigen Bezüge erleiden, 
die Lehrverpflichtung derselben kann jedoch nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert 
werden. (88 3, 4..7.) 
J. Gesetz vom 13. Jänner 1870, betreffend die Errichtung und Erhaltung drei—⸗ 
classiger Bürgerschulen.)) 
(L. G. Bl. Nr. 6)) 
8 1. In der Regel ist in jedem Schulbezirke eine Bürgerschule zu errichten. 
Srt und Zeit der Errichtuͤng bestimmt der Landtagunter Erwägung der 
Anträge des Landesschulrathes. (5 4 des Gesetzes über die Errichtung, den Besuch 
und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen). 
8 2. Die Bürgerschulen haben die Aufgabe, im Anschlusse an den fünften 
Jahrescurs der Volksschule denjenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen, eine 
uͤber das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung zu gewähren. 
(88 17 und 18 R. G. 14. Mai 1869.) 
83. Die Unterrichtsgegenstände dieser Schulen sind: a) Religion, — b) deutsche 
Sprache und Aufsatzlehre, — c) Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksicht 
auf das Vaterland und dessen Verfassung, — d) Naturgeschichte, — e) Naturlehre, 
— f) Arithmetik, — g) Geometrie, — h) Buchhaltung, — i) Freihandzeichnen, 
— ) geometrisches Zeichnen, — 1) Schönschreiben, — m) Gesang und Leibes— 
übungen. (8 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1869). 
(88 4 und 5 sind durch die Aufhebung des Unterrichtsgeldes entfallen.) 
8 6. Die Zahl der Schüler in einer Classe soll in der Regel 50 nicht über— 
steigen. Bei besonderem Andrange können jedoch ausnahmsweise bis zu 60 auf— 
genommen werden. Wenn aber die Anzahl der Schüler nach einem dreijährigen 
Durchschnitte 60 erreicht, so ist für Errichtung einer Parallelclasse zu sorgen. 
8. 7. Das Lehrpersonal der Bürgerschulen besteht aus einem Director und 
drei Lehrern oder Unterlehrern nach Maßgabe des 8 13 des Volksschulgesetzes 
oom 14. Mai 1866. 
Für einzelne Gegenstände können im Falle des Bedarfes Hilfslehrer auf be— 
stimmte Zeitdauer zur Verwendung kommen. 
*) 8 9ist in der durch das Gesetz vom 10. Februar 1875 (8. G. Nr. Bl. 9 geänderten 
Fassung aufgenommen.
	        
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