Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesetz betreffend den Religions-Unterricht. 373 
8 1. Der Religions-Unterricht an den öffentlichen Bürgerschulen und den 
allgemeinen Volksschulen wird, insoweit nicht der Fall des 88 des Reichsgesetzes 
vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 62) eintritt, von den Seelsorgern ertheilt, 
oder es werden zur Besorgung desselben eigene Religionslehrer angestellt. 
8 2. Die Ertheilung des Religions-Unterrichtes an höheren als der dritten 
Classe einer allgemeinen Volksschule und an den Classen einer Bürgerschule wird 
durch Remunerationen entlohnt. 
An den Bürgerschulen in Linz und Steyr werden für den katholischen 
Religions-Unterricht Stellen eigener Religionslehrer systemisiert, mit welchen der 
Anspruch auf einen Jahresgehalt von 900 fl. und auf die den weltlichen Bürger— 
schullehrern zukommenden Dienstalterszulagen verbunden ist. 
Is 3. Die mit Gehalt angestellten eigenen Religionslehrer sind bis zu 
25 Unterrichtsstunden wöchentlich verpflichtt. 00— 
Die von der confessionellen Oberbehörde angeordneten Exhorten werden in 
diese Stundenzahl mit je 2 Stunden eingerechnet. 
8 4. Der eigene Religionslehrer mit Gehalt wird an einer bestimmten 
Schule angestellt; derselbe kann jedoch verpflichtet werden, die Ertheilung des 
Religions-Unterrichtes auch an anderen öffentlichen Volksschulen bis zu der im 
8 3 bezeichneten Zahl wöchentlicher Unterrichtsstunden unentgeltlich zu übernehmen. 
8 5. Die Lehrverpflichtung, Dienstleistung und Entlohnung der mit 
Remunerationen angestellten eigenen Religionslehrer werden von Fall zu Fall durch 
das Bestellungsdecret bestimmt. 
3 6. Die Systemisierung der Stelle eines eigenen Religionslehrers und 
den Betrag der Remuneration beschließt nach Einvernehmen der confessionellen 
Oberbehörde, bei israelitischen Religionslehrern des Vorftandes der israelitischen 
Cultusgemeinde, der Landesschulrath mit Zustimmung des Landesausschusses. 
8 7. Die Bestimmung, an welchen Schulen der Religionslehrer den Religions— 
Unterricht zu ertheilen, und die Anordnung, mit welcher Zahl wöchentlicher Stunden 
derselbe an jeder der Schulen zu unterrichten hat, trifft der Landesschulrath nach 
Anhörung der Bezirksschulbehörde und nach Einvernehmung der betreffenden con— 
fessionellen Oberbehörde, bei israelitischen Religionslehrern des Vorstandes der 
israelitischen Cultusgemeinde. 
828. Hinsichtlich der Versetzung der mit Gehalt angestellten eigenen Religions— 
lehrer in den Ruhestand finden die für das weltliche Lehrpersonale jeweilig in 
Geltung bestehenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. ——— 
Den mit Gehalt definitiv angestellten Religionslehrern wird auch die in pro— 
visorischer Anstellung zurückgelegte Dienstzeit bei Bemessung der Pension angerechnet, 
wenn sie sich ohne Unterbrechung an die in definitiver Anstellung zugebrachte 
Dienstzeit anreiht. .. 
g 9. Ist der Religions-Unterricht außerhalb des Domiciles des Religions— 
lehrers zu ertheilen, so sind hiefür nach Erfordernis mit Rücksicht auf die Ent⸗ 
fernung und sonstigen localen Verhältnisse angemessene Transportmittel beizustellen, 
oder billige Wegentschädigungen zu gewähren. (8 3, Alinea 3 R. G. vom 
17. Juni 1888). J 4 
8 10. Die Remunerationen für die eigenen Religionslehrer, dann für die 
Ertheilung des Religions-Unterrichtes durch Seelsorger und durch die weltlichen 
Lehrer in Gemaßheit des 8 5 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 sind so u 
bemessen, daß in der Regel die jährliche Entlohnung für jede wöchentliche Lehr⸗ 
stunde an allgemeinen Volksschulen 25 fl. und an Bürgerschulen 30 fl. nicht über— 
schreitet.
	        
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