Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

372 Gesetz, betreffend den Religions-Unterricht. 
den öffentlichen Volksschulen schließt die Verpflichtung zur unentgeltlichen Ertheilung 
dieses Unterrichtes in sich. 
8 2. Den confessionellen Oberbehörden wird gestattet, durch Zusammen— 
ziehung mehrerer Schülerabtheilungen für den Religions⸗-Unterricht, oder auf sonstige, 
die Schulordnung nicht störende Weise nach eingeholter Genehmigung der Schul⸗ 
behörden Einrichtungen zu treffen, durch welche die Erfüllung dieser Verpflichtung 
erleichtert wird. 
8 3. Für die Besorgung des Religions-Unterrichtes an den höheren Classen 
einer mehr als dreiclassigen allgemeinen Volksschule oder an einer Bürgerschule 
ist entweder eine Remuneration zu ertheilen oder ein eigener Religionslehrer zu 
destellen. 
Wenn der Religions-Unterricht in Gemäßheit. des 8 5 des Gesetzes vom 
14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 62) durch einen weltlichen Lehrer ertheilt wird, 
ist demselben eine angemessene Remuneration zu bewilligen. 
Ist der Religions-Unterricht außerhalb des Domiciles des Religionslehrers 
zu ertheilen, so sind hiefür nach Erfordernis mit Rücksicht auf die Entfernung und 
sonstigen localen Verhältnisse angemessene Transvportmittel beizustellen oder billige 
Wegentschädigungen zu gewähren. — 
8 1. Die regelmäßige Ertheilung des Religions-Unterrichtes an Lehrer— 
Bildungsanstalten und Mittelschulen ist für jede Confession sicherzustellen, welcher 
wenigstens 20 Schüler in allen Clässen zusammen, an welchen die Religion als 
obligater Lehrgegenstand gelehrt wird, angehören. 
8 5.. Die für den Religions-Unterricht nach den 883 und 4 erwachsenden 
Kosten gehören, wenn nicht eigene Fonds, Stiftungen oder Verpflichtungen einzelner 
Personen oder Corporationen bestehen, zum Schulaufwande der betreffenden Schulen. 
Die Regelung der den Religionslehrern an allgemeinen Volksschulen und an 
Bürgerschulen zukommenden festen Bezüge und Remunerationen, die nähere Fest— 
stellung der Bedingungen ihrer Gewährung, ferner die Normierung der Weg— 
entschädigung bleibt, wie dies in Betreff des Diensteinkommens der übrigen Lehrer 
der Fall ist (388 55, 57 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nru62), 
der Landesgesetzgebung vorbehalten. J 
Die fur den Religions-Unterricht im Sinne dieses Gesetzes zu gewährenden 
Bezüge (58 3 und 5) sind jenen Seelsorgegeistlichen, die nach dem Gesetze vom 
— 
Anspruch haben, in dasselbe nicht einzurechnen. (Artikel II des Gesetzes vom 
17. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 99.)— 
8 6. Rücksichtlich des Rechtes zur Besetzung der mit Gehalt oder Remunera— 
tion verbundenen Religions-Lehrerstellen und des hiebei einzuhaltenden Vorganges 
haben dieselben Vorschriften Geltung, welche für die weltlichen Dienststellen der 
betreffenden Schulen bestehen; es ist jedoch nur ein solcher Bewerber anzustellen, 
welchen die betreffende confessionelle Oberbehörde als zur Ertheilung des Religions— 
Anterrichtes für befähigt erklärt hat. (8 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, 
R. G. Bl. Nr. 48). — — J IWWWW 
8 7. Wer den Religions-Unterricht an einer Schule ertheilt „untersteht in 
der Auͤsübung seiner Lehrthätigkeit den Disciplinarvorschriften der Schulgesetze. 
Auf Grund dieses Gesetzes wurden mit dem Gesetze vom 14. December 1888 
(L. G. Bl. Nr. 26) für Oberösterreich nachstehende Bestimmungen über die Ent— 
lohnung des Religions-Unterrichtes an den öffentlichen Volksschulen getroffen.
	        
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