Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Schulerhaltungsgesetz. 
8110. Kinder, welche außerhalb des Schulsprengels wohnen, dürfen nur in— 
soweit Aufnahme finden, als dadurch keine Ueberfüllung der Lehrzimmer herbei— 
geführt wird. — Das gleiche gilt rücksichtlich der Aufnahme jener Kinder, welche 
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, aber die Bewilligung der Ottsschu 
behörde zum Eintritte in die öffentliche Volksschule erlangt haben. — 
8 II. Eine Schule, welche bereits durch fünf Jahre die größere Zahl ihrer 
Jahresstufen oder Classen in parallele Abtheilungen zu trennen genöthigl war, ist 
nach Ablauf dieses Zeitraumes sofort in zwei Schulen zu theilen. 
8 12. Das Schulhaus soll auf einem trockenen Platze und womöglich in der 
Mitte des Schulsprengels stehen. 
Bei der Auswahl der Baustelle sind geräuschvolle Plätze und Straßen, sowie 
die Nähe lärmender oder solcher Gewerbe, welche einen unangenehmen oder gefund⸗ 
heitsnachtheiligen Geruch verbreiten, die Nachbarschaft von Sümpfen oder aͤnderen 
Gewässern und dergleichen zu vermeiden. Ebenerdige Schulgebäude müssen 
mindestens zwei Schuh“*) über dem Niveau der Straße erhoben und ihre Fenfter 
so angebracht werden, daß die Aufmerksamkeit der Kinder nicht durch Vorgänge 
außerhalb des Hauses abgelenkt werde. 
d Auch soll mit einem Schulhause kein Zinshaus in Verbindung gebracht 
werden. 
8* 13. Die Anzahl der Lehrzimmer richtet sich nach der Zahl der für die 
Schule erforderlichen Lehrkräfte. (ß5 11 R. G. 14. Mai 1869.) 
Sie sollen bei einer Höhe von mindestens 12 Fuß**) für jedes Kind einen 
Flächenraum von 6 Quadratfuß?*) besitzen, nebstbei aber ausreichenden Platz für das 
Lehrpult und einen Kasten, für die Schultafel und für freie Zugänge zu den 
Bänken darbieten, wobei auch auf einen wahrscheinlichen Zuwachs von Schülern 
Bedacht zu nehmen ist. 
In hoochgelegenen, besonders allseitig freistehenden Schulhäusern kann eine 
Reduction der Höhe bis auf 10 Fuß) zugelassen werden. 
Alle Lehrzimmer müssen gehörig licht sein und eine entsprechende Ventilation 
besitzen; mit der Wohnung des Lehrers dürfen sie in keiner unmittelbaren Ver— 
bindung stehen. 
8 14. Die Schulbänke müssen so construiert sein, daß eine normale, der 
Gesundheit unschädliche Haltung des Körpers möglich werde, wobei auf Alter und 
Größe der Kinder jedes Lehrzimmers Rücksicht zu nehmen ist. Alle Pultbänke sind 
mit Rücklehnen zu versehen und so einzurichten, daß die Füße der Schulkinder 
entweder auf dem Fußboden, oder auf angebrachten schmalen Brettern aufstehen. 
Die Sitzbänke müssen so aufgestellt werden, daß alles Hauptlicht von der linken 
Seite oder Rückseite einfällt, und daß die Schüler gegen eine fensterlose Wand 
sitzen, vor welcher die Schultafel und das Lehrerpult angebracht ist. 
8 15. Die Stiegenhäuser und Verbindungsgänge sollen luftig und licht, die 
Stiegen und Gänge mindestens 6 Schuh“) breit sein und erstere nie mit Spitz— 
stufen construiert werden. Die Aborte sind so anzulegen, daß Stiegen, Gänge und 
Schullocalitäten davon nicht belästigt werden. 
Jedes Schulhaus soll einen gedeckten Turnraum besitzen und mit dem nöthigen 
Trink- und Nutzwasser versehen werden. 
8 16. Die näheren Anordnungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude 
und ihrer Theile, sowie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden von Fall 
zu Fall nach Maß der Verhältnisse vom Landesschulrathe im Einverständnisse mit 
dem Landesausschusse erlassen. 
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*) Jetzt 6 Decimeter. — **) Jetzt 4 Meter. — *cx) Jetzt —RT Quadratmeter. 
) Jetzt 322 Meter. — 77) Jetzt 2 Meter. 
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