Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Reichs-Volksschulgesetz. 
bp) der politischen Bezirksbehörde und der Schuldistrictsaufsehe z;; — 
e) der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher hat, unbeschadet der Bestimmung des 
8 2, an die im 8 10 bezeichneten Organe überzugehen. 
8 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters 
Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Ab— 
geordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande besteheuden Con— 
fessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen. 
Die Zusammensetzung der im 8 10 lit. b und e bezeichneten Bezirks- und 
Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt. 
8 13. Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Be— 
treff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Ortsschul— 
rathes, dann die gegenseitige Abgrenzung des Wirkungskreises derselben, ferner die 
näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungskreises der bis— 
herigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und 
Ortsschulrath festzustellen. 
Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wiefern ausnahms— 
weise auch Abgeordnete von bedeütenden Gemeinden in den Landesschulrath einzu— 
treten haben. 
2. Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des Unterrichts— 
wesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden. 
(R. G. Bl. Nr. 62))) 
A. Von den öffentlichen Volksschulen. 
l. Zweck und Einrichtung der Schulen. 
8 1. Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlich-religiös zu 
erziehen, deren Geistesthätigkeit zu entwickeln, sie mit den zur weiteren Ausbilduñg 
für das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die 
Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens 
zu schaffen. 
8 2. Jede Volksschule, zu deren Gründung oder Erhaltung der Staat, das 
Land oder die Ortsgemeinde die Kosten ganz oder theilweise beiträgt, ist eine 
öffentliche Anstalt und als solche der Jugend ohne Unterschied des Glaubens— 
bekenntnisses zugänglich. V0 
Diie in anderer Weise gegründeten und erhaltenen Volksschulen sind Privat— 
anstälten. 3 * —66 
1. Allgemeine Volksschule. 8 3. Die Lehrgegenstände der allgemeinen 
Volksschule sind: *2845. IWWW 
Religion; Lesen und Schreiben; Unterrichtssprache; Rechnen, in Verbindung 
mit der geometrischen Formenlehre; das für die Schüler Fäßlichste und Wissens— 
werteste aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte mit 
besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung; Zeichnen; 
Gesang; ferner: weibliche Handarbeiten für Mädchen: Turnen für Knaben obligat, 
für Mädchen nicht obligat. J 
Der Umfang, in welchem die Lehrgegenstände behandelt werden, richtet sich 
nach der Stufe, auf welcher jede Schule mit Rücksicht auf die Anzahl der ver— 
*) Mit dem Reichsgesetze vom 2. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 5) wurden die Paragraphe 
3,7, 8, 10, 11, 15, 17, 18, 19, 21, 28, 29, 30, 32, 86, 88, 41, 42, 46, 48, 53, 64, 59, 62 
und 75 des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 abgeändert. Die genannten Paragraphe 
sind in der neuen Fassung aufgenommen.— 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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