Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Formularien. 
kehrer sei von ihm durch seinen Knecht vor 14 Tagen dringend aufgefordert worden, 
die Fegung sogleich vorzunehmen; doch sei der Meister nicht gekommen. Der Brand 
sei nur infolge eines Rauchfangfeuers und dieses sei wegen unterbliebener Reini— 
zung durch den bestellten Rauchfangkehrer entstanden. 
Beide abgebrannte Häuser sind bei der Landes-Brandassecuranz-Anstalt ver⸗ 
sichert, Nre. 20 mit .. fl. und Nr. 21 mit .. fl. — 
Geschlossen und gefertigt. 
BZu unterfertigen vom Gemeindevorsteher und den im Protokolle genannten Personen.) 
.. Aun das löbliche k. k. Bezirksgericht . .. t 
Am . . . . vormittags sind die Häuser Nr. 20 und 21 in Reäabgebrannt. 
Da nach gepflogener Erhebung der Brand wegen nachlässiger Fegung des Küchen— 
rauchfanges beim Hause Nr. 20 des Konrad M. entstanden ist, so beeilt sich die 
Jefertigte Gemeindevorstehung dem löblichenek. k. Bezirksgerichte unter Anschluß 
des Erhebungsprotokolles hievon die Anzeige zu erstatten. 
Gemeindevorstehung Ream . . . 18.. 
3...“ An die wohlloöbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft ...1 
Am .. . um 10 Uhr vormittags ist beim Hause Nr. 20 des Konrad N 
in Räinfolge eines Rauchfangfeuers ein Brand entstanden, welcher die Dachungen 
der beiden ebenerdigen Häuser Nr. 20 und 21 in Asche gelegt hat. Beim Hause 
Nr. 20 ist die Küche und ein Wohnzimmer ausgebrannt, während beim Hause 
Nr. 21 die inneren Localitäten unversehrt geblieben find. Beide Häuser sind bei 
der Landes-Brandassecuranz-Anstalt versichert: Nr. 20 mit .. fl. und Nr. 21 mit 
„fl. Der verursachte Schaden wird bei jenem Hause auf. fl. und. bei diesem 
auf . fl. geschätzt. Da nach gepflogener Erhebung der Brand wegen Nachlässig— 
keit bei Fegung des Küchenrauchfanges beim Hause Nr. 20 ausgebrochen ist, so 
wird das k.k. Bezirksgericht von diesem Brandunglücke zur Einleitung des Straf— 
Verfahrens gleichzeitig in Kenntnis gesetzt. 
Die Gemeindevorstehung erstattet der wohllöblichen k.k. Bezirkshauptmann— 
schaft hievon mit dem Bemerken die Anzeige, daß bei der Windrichtung durch den 
Brand noch die mit Stroh und Schindeln gedeckten Häuser bis Nr. 40 sehr bedroht 
waren und daß die Rettung derselben nur der raschen, umsichtigen und energischen 
Hilfeleistung der hiesigen freiwilligen Feuerwehr gedankt werden muß. 
Gemeindevorstehung Ream. . 18. 
Z3. . . An Herrn . .., Tischlermeister und Hausbesitzer zu R Nr21. 
Auf Grund der vorgenommenen Erhebung über die Entstehungsursache des 
am . . . stattgehabten Brandes in der Ortschaft R, durch welchen auch die Dachung 
Ihres Hauses Nr. 21 zu Rein Asche gelegt wurde, wird Ihnen über mündliches 
Ansuchen bestätigt, daß Ihnen an diesem Brande kein Verschulden zur Last gelegt 
werden könne. WW 
Gemeindevorstehung Ram. 
18
	        
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