Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Verhütung von Bränden. 
8 61. Wenn es sich darum handelt, nach Maßgabe dieser Feuerpolizei— 
Ordnung Leistungen zu erzwingen, so können dieselben unter Androhung von Geld— 
strafen bis zu 10 fl., im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Arreststrafen bis zu 
48 Stunden gefordert werden. Die Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbind— 
lichkeit zur Leistung. 
3 62. Rücksichtlich aller jener Uebertretungen, welche nicht durch das Straf— 
gesetz verpönt sind, steht dem Gemeindevorsteher mit zwei Gemeinderäthen, in den 
Städten Linz und Steyr dem Bürgemeister, das Strafrecht im übertragenen 
Wirkungskreise zu 
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Die vorstehende Feuerpolizei-Ordnung ist ein der niederösterreichischen Feuer— 
polizei-Ordnung vom 1. Juni 1870 nachgebildetes Gesetz, das in klarer Fassung 
die im allgemeinen in die Competenz der Gemeinden eingreifenden feuerpolizeilichen 
Vorschriften enthält. Die Feuerpolizei-Ordnung bedarf nur einer aufmerksamen 
Durchsicht und keiner umständlichen Erläuterung, daher wir uns zur Beleuchtung 
dieses Gesetzes auf wenige Bemerkungen beschränken. J 
1. Verhütung der Feuersbrünste, 2. Hilfeleistung bei Bränden 
und 3. nöthige Vorkehrung nach dem Brande ist die dreitheilige Aufgabe 
der Feuerpolizie.. 
1. Verhütung von Bränden. 
Nach 8 4 der Feuerpolizei-Ordnung erfahren durch diese die Vorschriften 
des Strafgesetzes und die politischen Verordnungen, mit welchen einzelne feuer— 
gefährliche Handlungen und Unterlassungen untersagt oder Vorsichtsmaßregeln für 
die Behandlung und Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe angeordnet werden, 
keine Aenderung. 
Dem allgemeinen Strafgesetze sind folgende Vorschriften in Betreff der 
Feuerpolizei aus dem elften Hauptstücke über Vergehen und Uebertretungen gegen 
die Sicherheit des Eigenthumes zu entnehmen: 
3 442. Ein Rauchfangkehrer, welcher an Oefen, Herd- oder Heizanlagen 
oder an Rauchfängen etwas Feuergefährliches entdeckt, ist verbunden, solches seinem 
Meister, oder wo keine Meisterschaften bestehen, sowie in dem Falle, wenn er bei 
neuerlicher Fegung wieder Feuergefährliches findet, unmittelbar der Sicherheits— 
behörde die Anzeige zu machen. Die Unterlassung der Anzeige ist als Uebertretuug 
zu strafen. 8 443. Der Rauchfangkehrermeister, welcher auf die von einem Ge— 
sellen ihm geschehene Anzeige den Augenscheiu vorzunehmen, und wenn er wirklich 
Feuersgefahr gefunden, davon sogleich die Anzeige an den Hauseigenthümer oder 
Verwalter, und wofern dieser nicht Abhilfe getroffen, die weitere Meldung an die 
Sicherheitsbehörde unterlassen hat, soll für diese Uebertretung bestraft werden. 
8 444. Eben dieser Uebertretung ist schuldig ein Rauchfangkehrer, der unterläßt, 
nach Pflicht seines Gewerbes von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke wegen richtiger 
Fegung der Rauchfänge nachzusehen oder nachsehen zu lassen. 8 445. Kaufleute 
und Krämer, welche mit Schießpulver oder mit anderen von dem im 8 336 lit f 
genannten feuergefährlichen Waren (Feuerwerkskörpern, Knallpräparaten, Zünd— 
hütchen, Reib- und Zündhölzchen, und anderen durch Reibung leicht entzündbaren 
Stoffen, Schießbaumwolle und sonstigen explodierenden Stoffen) handeln, und in 
hren Kaufgewoöͤlben oder sonst in ihrem Hause davon einen größeren Vorrath
	        
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