Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Baubehörden. 285 
die Ueberzeugung von der ordnungsmäßigen Ausführung des Baues und von dem 
gehörig ausgetrockneten und gesundheitsunschädlichen Zustande desselben gewinnt, 
so hat die Gemeindevorstehung dem Bauherrn den schriftlichen Bewohnungs— 
und Benutzungsconsens auszustellen. Bei ordnungswidriger Bauführung hat 
die Gemeindevorstehung strafend einzuschreiten und die Abänderung des Baues, 
nach Umständen aber auch die Beseitigung desselben, zu bewirken. In keinem Falle 
aber darf, insolange gegen den geführten Bau öffentliche und gegründete Anstände 
obwalten, die Bewohnung und Benutzung desselben gestattet werden. 
Ein Recht auf die Belassung eines consenslos aufgeführten Baues steht der 
Partei nicht zu und liegt es ausschließlich im Ermessen der Baubehörde, ob dieselbe 
die Abänderung der Anlage zur Wahrung der öffentlichen Interessen für aus— 
reichend erachtet. (V. G. H. 31. October 1888, 3. 3348.) Die Demolieru ng 
eines unbefugten Baues zu verfügen ist der Baubehörde nicht zur unbedingten 
pflicht gemacht. (B. G. H. 12. Mai 1887, 3. 577.). Die Benutzung eines 
Gebäudes zu anderen als zu den consentierten Zwecken (Schupfen als Scheuer) 
kann von der Baubehörde untersagt werden. (V. G. H. 20. November 1890, 
3. 3071.). 
Der Bewohnungsconsens ist keine Entscheidung, welche selbständig Rechte auch 
über und gegen die Bestimmungen der Bau⸗Ordnung hinaus zu begründen vermöchte; 
es können vielmehr jederzeit die Rechtsfolgen, welche ein concretes Baugebrechen 
nach Anordnung des Gesetzes nach sich zieht, des ertheilten Benutzungsconsenses 
ungeachtet in Vollzug gesetzt werden. (V. G. H. 20. October 1887, 3. 2821.) 
5. Baubehörden. 
Die Gemeindevorstehung ist Baubehörde erster Instanz bei allen unter die 
Bestimmungen der Landes-Bau-Ordnung fallenden Bauführungen, mit Ausnahme 
der öffentlichen Bauten. Für letztere hat nach 8 50 der Bau⸗Ordnung die 
kuk. Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz einzutreten. Oeffent— 
liche Bauten sind solche, die aus einem öffentlichen Fonde geführt werden. 
Hienach gehören zu den öffentlichen Bauten alle pom Staate, vom Lande, aus 
dem Religionsfonde, aus einem Schulfonde u. dgl. geführten Bauten. Der Landes— 
ausschuß hat über eine gestellte Anfrage mit Zuschrift vom 13. Juni 1867, 
3.4961, die Ansicht ausgesprochen, daß Baufuͤhrungen der Gemeinden zu 
den öffentlichen Bauten zählen, indem bei solchen Bauten die Gemeindevorstehung 
in Vertretung der Gemeinde als Bauwerber und nicht auch zugleich als Baubehörde 
einzutreten hat. Mit Erlaß des Landesausschusses vom 12. December 1867, 
3. 10499, wurden die Werks- und Betriebsgebäude des Salinen- und 
Forstärars den öffentlichen Bauten beigezählt. Bauführungen der Eisenbahn— 
berwaltungen, für welche die Pläne von der Staatsverwaltung genehmigt sind, 
sind von der Competenz der autonomen Organe überhaupt ausgenommen. (V. G. H. 
24. November 1892, 3. 3541.) 
Nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1883, 
3. 2179, ist die Benutzung von Gebäuden zu Theaterzwecken durch
	        
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