Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

282 ueberwachung und Benutzungconfens. 
keine Aenderung. erfahren, weil nicht von Anbeginn das Gesetz beachtet wurde. 
V. G. H. 27. December 1888, 3. 4000). 
4. Ueberwachung des Baues und Ausstellung des Benutzungsconsenses. 
Die Gemeindevorstehung hat gemäß Vorschrift des 8 47 der Landes⸗Bau— 
Ordnung die Bauführung zu überwachen. Insbesondere ist mit aller Strenge 
darauf zu sehen, daß der Bau nur von einer nach 8 16 hiezu berechtigten Person 
Baumeister, Maurer— und Zimmermeister) geführt werde. 
In dieser Beziehung hat der oberösterreichische Landesausschuß den Gemeinden 
Folgendes bedeutet: 
Das Gesetz vom 26 December 1893 (R. G. Bl. Nr. 193) betreffend 
die Regelung der concessionierten Baugewerbe ist am 12. Februar 1894 in 
Wirksamkeit getreten. Nachdem eine genaue Durchführung dieses Gesetzes von 
der einsichtsvollen Mitwirkung der mit der Handhabuug der Bau-⸗Ordnung zunächst 
helrauten Gemeinden abhängig ist, werden die Gemeindevorstehungen auf die die— 
selben als autonome Baubehörden berührenden Bestimmungen des Gesetzes besonders 
aufmerksam gemacht. Vor uallem wird auf die strenge Einhaltung der Bestimmungen 
der 88 1 bis 7 der Bau-Ordnung vom 13. Maͤrz 1875 (8. G. Bl. Nr. 15) 
bezüglich der Baubewilligung und auf die genaue Befolgung der Vorschriften des 
8 16 dieses Gesetzes betreffend die Bau-Ausführung durch hiezu berechtigte Personen 
uͤnd die Anzeige über den Wechsel derselben hingewiesen und bemerkt, daß die ein—⸗ 
schlägigen Bestimmungen in den 88 2, 3, 4, 5, 7 und 15 des Gesetzes vom 
36. Vecember 1893 (R. G. Bl. Nr. 193) enthalten sind. 
Die Gemeindevorstehungen werden besonders aufmerksam gemacht, daß sie 
von dem Berechtigungsumfange der einzelnen Baugewerbeberechtigten sich Kenntnis 
zu verschaffen haben, um hiedurch in die Lage versetzt zu werden, die Zulässigkeit 
der Verwendung derselben bei den verschiedenen Banführungen mit Bezug auf die 
Bestimmung' des 8 16 der Bau⸗Orduung vom 13. März 1875 (68. G. Bl. 
Nri 15) schon bei Abhaltung der Baucommission beurtheilen zu können und hienach 
vorzugehen. 
Der Berechtigungsumfang der einzelnen Baugewerbetreibenden wird auch auf 
die Wahl des nach 8 5 der Bau-Ordnung zur Baͤucommission beizuziehenden, bei 
dem Baue nicht betheiligten Sachverständigen von wesentlichem Einflusse sein. 
Ferner werden die Gemeindevorstehungen speciell auch auf die Bestimmungen 
des 8 20 des Gesetzes vom 36. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 193) verwiesen, 
wonach die im 8 1 dieses Gesetzes unter Z. I, 2 und 4 genannten Gewerbe— 
treibenden verpflichtet erscheinen, aͤuch bei jedem von ihnen geführten Neu-⸗ Zu⸗ 
und Umbau bis zur Beendigung desselben an einer in die Augen fallenden Stelle 
ihren Namen und die Bezeichnung ihres Gewerbes anzubringen, und wird die 
sirenge Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den Gemeindevor—⸗ 
stehungen zur Pflicht gemacht. IJ 
Die oben citierten Paragraphe des Gesetzes vom 26. December 1893 haben 
folgenden Wortlau:: 
82. Umfang der Berechtigung. Des Baumeisters. Der Bau— 
meister ist berechtigt, Hochbauten und Andere verwandte Bauten mit Vereinigung 
der Arbeiten der verschiedenen Baugewerbe (8 1) zu leiten und mit eigenem Hilfs— 
personale auszuführen. — — 
An jenen Orten jedoch, welche vom Ministerium des Innern im Einver— 
nehmen mit dem Handelsministerium, mit Zuͤstimmung des betreffenden Landes
	        
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